Rz. 105

Die Erbschaftsteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[275] (ErbStG) geregelt.[276] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[277] die im Erbweg[278] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (Art. 2 Abs. 1 ErbStG). Umfasst ein Nachlass nur bewegliches Vermögen, besteht die Steuerpflicht ab einem Wert von 5.000 EUR (Art. 2 Abs. 4 ErbStG). Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens[279] nach Abzug von Schulden, Kosten und Lasten (Art. 5 Abs. 1 ErbStG). Bei beweglichem Vermögen (Ausnahme Geld) ist dies der Marktwert minus 5.000 EUR (Art. 5 Abs. 3, 4 ErbStG). Bei unbeweglichem Vermögen ist die Bemessungsgrundlage der Wert der Immobilie, der bei Entstehung der Steuerpflicht am Markt zu erzielen wäre und im Bemessungsverfahren festgestellt wird (Art. 23 ErbStG).[280]

 

Rz. 106

Die Steuerpflicht entsteht am Tag der Rechtskraft des Beschlusses über die Erbfolge oder das Vermächtnis, bei Verträgen über lebenslangen Unterhalt oder Schenkungen auf den Todesfall mit dem Tod des Unterhaltsempfängers oder Geschenkgebers (Art. 6 ErbStG). Von der Steuerpflicht befreit sind gemäß Art. 9 Abs. 1 ErbStG Erben oder Geschenknehmer, die der ersten Ordnung des Erblassers oder Geschenkgebers angehören[281] sowie gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, sofern der Nachlass dem jeweiligen Zweck gewidmet ist. Erben eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder einer geschützten Landwirtschaft i.S.d. LandwErbG sind ebenfalls von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 107

Die Steuersätze sind progressiv und vom Verwandtschaftsgrad sowie vom Wert des geerbten Vermögens abhängig. Die Steuersätze betragen gemäß Art. 8 ErbStG für Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister und ihre Nachkommen) zwischen 5 % und 14 %,[282] für Erben dritter Ordnung (Großeltern) zwischen 8 % und 17 %[283] und für andere Personen zwischen 12 % und 39 %.[284] Diese Steuersätze gelten auch für Vermächtnisnehmer (Art. 14 Abs. 3 ErbStG).

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.

[275] Zakon o davku na dediščine in darila, U.l. RS 117/2006, zuletzt U.l. RS 36/2016.
[276] Die folgenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Erbschaftsteuer.
[277] Art. 3 Abs. 2 ErbStG: Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, private Institute und wirtschaftliche Interessensvereinigungen.
[278] Oder aufgrund einer Schenkung, eines Vertrages über den lebenslangen Unterhalt oder eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall.
[279] Haushaltsgegenstände mit Ausnahme höherwertiger Gegenstände sind ausgenommen (Art. 5 Abs. 6 ErbStG).
[280] Bis zur Ermittlung des pauschalen Marktwertes ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht maßgeblich (Art. 23 ErbStG).
[281] Gemäß Art. 9 Abs. 2 ErbStG zählen dazu auch: Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefkind, Erbe (Geschenknehmer), der mit dem Erblasser (Geschenkgeber) in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gelebt hat.
[282] Z.B. Wert bis 10.000 EUR: 5 %; Wert über 10.000 EUR–50.000 EUR: 500 EUR + 6 % über 10.000 EUR; höchster Satz Wert über 400.000 EUR: 36.400 EUR + 14 % über 400.000 EUR.
[283] Z.B. Wert bis 10.000 EUR: 8 %; Wert über 10.000 EUR–50.000 EUR: 800 EUR + 9 % über 10.000 EUR; höchster Satz Wert über 400.000 EUR: 48.400 EUR + 17 % über 400.000 EUR.
[284] Z.B. Wert bis 10.000 EUR: 12 %; Wert über 10.000 EUR–50.000 EUR: 1.200 EUR + 16 % über 10.000 EUR; höchster Satz Wert über 400.000 EUR: 107.600 EUR + 39 % über 400.000 EUR.

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