Rz. 30

Erben weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Eltern, gelangen als Erben dritter Gruppe die Geschwister des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt mitgelebt haben und aus diesem Grund den Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen zur Erbfolge (§ 1637Abs. 1 ZGB). Erbt eines der Geschwister nicht, erben dessen Anteil dessen Kinder zu gleichen Teilen (§ 1637 Abs. 2 ZGB). Das Erbrecht jedes dieser Erben ist unabhängig davon, ob andere Personen dieser Gruppe Erbe werden. Jeder der genannten Erben kann somit allein zur Erbfolge gelangen.

 

Rz. 31

Bei den Geschwistern des Erblassers kommt es nicht darauf an, ob und aus welcher Ehe sie stammen oder ob sie nur Halbgeschwister sind. Gelangt ein Bruder oder eine Schwester nicht zur Erbfolge, geht der Erbteil auf dessen oder deren Kinder (Neffen und Nichten des Erblassers) zu gleichen Teilen über. Anders als in der ersten Gruppe sind weitere Abkömmlinge nicht erbberechtigt. Erben also weder Nichten noch Neffen, wächst der Anteil den anderen Miterben an, auch wenn die Nichten oder Neffen Abkömmlinge haben.

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