Rz. 34
Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar. Hiervon gibt es jedoch bedeutsame Ausnahmen.
Nicht abtretbar sind:
▪ | Forderungen, die sich auf eine Leistung beziehen einem anderen gegenüber nicht ohne Veränderung ihres Inhalts geleistet werden könnte, § 399 1. HS BGB. Dies gilt bei Ansprüchen auf Unterhalt, auf Bestellung von persönlichen Dienstbarkeiten oder aus Auftrag, etc. |
▪ | Forderungen, deren Übertragung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (§ 399 2. Halbsatz BGB) |
▪ | unpfändbare Forderungen gem. § 400 BGB. |
Schmerzensgeldansprüche gem. § 847 BGB sind inzwischen entgegen früherer Rechtslage abtretbar.
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