Rz. 34

Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar. Hiervon gibt es jedoch bedeutsame Ausnahmen.

Nicht abtretbar sind:

Forderungen, die sich auf eine Leistung beziehen einem anderen gegenüber nicht ohne Veränderung ihres Inhalts geleistet werden könnte, § 399 1. HS BGB. Dies gilt bei Ansprüchen auf Unterhalt, auf Bestellung von persönlichen Dienstbarkeiten oder aus Auftrag, etc.
Forderungen, deren Übertragung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (§ 399 2. Halbsatz BGB)
unpfändbare Forderungen gem. § 400 BGB.

Schmerzensgeldansprüche gem. § 847 BGB sind inzwischen entgegen früherer Rechtslage abtretbar.

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