Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgabe der Steuererklärung

Rz. 12 [Autor/Stand] Enthält die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung alle für die Entscheidung über die Steuerpflicht des Erwerbs notwendigen Angaben (§ 31 Abs. 2 ErbStG), kann die Steuer umgehend festgesetzt werden. Besteht jedoch noch Klärungsbedarf, gilt der Verjährung höchste Aufmerksamkeit. Vor allem, wenn sich die Sachverhaltsermittlung verzögert hat – beispielsweise d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 GrStG)

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Gemeinden haben gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Möglichkeit, die Grundsteuerfestsetzung für Steuerpflichtige, die die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu zahlen haben, durch öffentliche Bekanntmachung anstelle eines (individuellen) Steuerbescheids festzusetzen. Am Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner gemäß § 27 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wahlrecht

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Wahlrecht ist unbedingt für die eine oder andere Art der Besteuerung auszuüben. Wegen der Möglichkeit der späteren Korrektur der ursprünglichen Entscheidung durch jederzeitige Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG ist die Entscheidung für die Versteuerung nach dem Jahreswert letztlich aber doch zeitlich nicht unbegrenzt, so dass der Erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] Die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 85 Satz 1 AO) ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzämter (§ 35 ErbStG) über alle steuerbaren Erwerbsvorgänge umfassend informiert werden. Zu diesem Zweck trifft die potenziellen Steuerschuldner[2] – den Erwerber, bei Schenkungen auch den Schenker und bei Zweckzuwendungen de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerfestsetzung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG)

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG das Kalenderjahr. Der Grundsteuerbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich durch Anwendung des von der Gemeinde bestimmten Hebesatzes auf den durch das zuständige Finanzamt gesondert festgestellten Grundsteuermessbetrag (§ 13 GrStG). Im Falle einer Zerlegung wird der Hebesatz auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 30 [Autor/Stand] Gegen den Duldungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Duldungsbescheid der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben. Rz. 31 [Autor/Stand] Der Eigentümer kann im Rechtsbehelfsverfahren z.B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ausstellen unrichtiger Belege (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

a) Allgemeines Rz. 53 [Autor/Stand] Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch – sei es auch unbeabsichtigt – ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Unmaßgeblich ist es, ob eigene oder fremde Steuern betr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Festsetzung der Grundsteuer obliegt gemäß Art. 108 Abs. 2 GG grundsätzlich den Landesfinanzbehörden. Die Landesfinanzbehörden können die Verwaltung von Steuern, die allein den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zufließen, auf die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände übertragen (vgl. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). Von dieser Möglichkeit haben alle Länder in ihre...mehr

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Die Haftung nach den Haftun... / 2. Steuerschuldner – Haftungsschuldner

Tabaksteuer: Wer als Besitzer in Deutschland unversteuerter Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer verpflichtet ist, kann für diese Steuer nicht zugleich aufgrund eines Haftungsbescheids nach § 71 AO in Anspruch genommen werden (BFH v. 24.10.2017 – VII B 99/17, BFH/NV 2018, 933; v. 23.6.2020 – VII R 56/18; v. 23.6.2020 – VII R 57/18, n.v.).mehr

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Die Haftung nach den Haftun... / I. Einleitung

Haften bedeutet im Steuerrecht Einstehen für eine fremde Schuld, d.h. derjenige, der im Haftungswege in Anspruch genommen wird, ist i.d.R. nicht der Steuerschuldner. Die Finanzverwaltung ist gehalten, die Haftungsinanspruchnahme immer dann zu prüfen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner erfolglos geblieben sind. Die Haftung kann nach steuerlichen wie ziv...mehr

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Die Haftung nach den Haftun... / IV. Haftung bei Organschaft

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Dabei stehen den Steuern die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich (§ 73 AO). Hintergrund dieses Haftungstatbestandes ist der Umstand, dass bei steuerlicher Anerkennung einer umsatzsteuerlichen, gewerbesteuerlichen oder kö...mehr

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Praxisfall: Einspruchstheme... / I. Einführung

Nur der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 S. 1 EStG). Hingegen haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer (§ 42d EStG). Haftung bedeutet das Einstehen mit dem eigenen Vermögen für die fremde Steuerschuld des Arbeitnehmers. Die Haftungsinanspruchnahme ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Haftungsschuldner und Steuerschuldner sind sog. "unechte" Gesa...mehr

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Die Haftung nach den Haftun... / 8. Haftung im Insolvenzverfahren

Einwendungen: In der Besteuerungspraxis hat insb. die Haftungsinanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren an Bedeutung zugenommen. Wird dieser haftungsmäßig in Anspruch genommen, so ist er nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Besonderheiten bei Haftungsbescheiden

Rz. 35 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf Haftungsbescheide entsprechend anzuwenden (§ 191 Abs 3 Satz 1 AO). Damit werden jedoch nicht die Regelungen in § 171 Abs 4 AO (> Rz 28) übernommen, der in seinen Sätzen 1 und 2 lediglich die Zulässigkeit der Änderung von Steuerbescheiden regelt; erst Satz 3 betrifft die Verjährung. Für die...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 (1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhobenmehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / § 73d EStDV Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht

(1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / f) Besonderheiten beim Arbeitnehmer (§ 171 Abs 15 AO)

Rz. 43 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Soweit ein Dritter (zB der ArbG) Steuern für Rechnung des Steuerschuldners (ArbN) einzubehalten und abzuführen hat, endet gemäß § 171 Abs 15 AO die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist. Im Falle einer LStAp folgt daraus: Die LStAp richtet ...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / § 73g EStDV Haftungsbescheid

(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern. (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bed...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / § 73f EStDV Steuerabzug in den Fällen des § 50a Absatz 6 des Gesetzes

1Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und m...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); [1] die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfa...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Anlaufhemmung

Rz. 15 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 In bestimmten Fällen wird der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben (Anlaufhemmung – § 170 Abs 2 AO). So beginnt die Frist in den Fällen, in denen eine > Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist wie zB bei der ESt (§ 56 EStDV) oder der LSt (§ 41a Abs 1 EStG), erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklä...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Behörden als Arbeitgeber

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Rechte und Pflichten des ArbG nimmt für eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts die > Öffentliche Kasse wahr, die den > Arbeitslohn zahlt (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG). Öffentliche Kassen sind Kassen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (zu Einzelheiten vgl ...mehr

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Veräußerungsgewinne in einf... / b) Besteuerungssubjekt

Objekt der GewSt ist der stehende Gewerbebetrieb. Gewinne, die in diesem Betrieb entstanden sind, sind aufgrund der sachlichen (objektiven) Anknüpfung der GewSt an den jeweiligen Betrieb dort der GewSt zu unterwerfen. Steuerschuldner nach § 5 Abs. 1 S. 1 GewStG ist indes – und insoweit abweichend von der ESt und der KSt – der Unternehmer selbst. Ist die Tätigkeit einer Person...mehr

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Veräußerungsgewinne in einf... / 2. Gewerbesteuer

Für die Frage der gewerbesteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns, soweit er auf die Besteuerungsgrundlagen der UG entfällt, gibt es bis dato keine Rechtsprechung. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten.[28] Zutreffend dürfte indes die Feststellung sein, dass ein Veräußerungsgewinn, soweit der auf die Besteuerungsgrundlagen der UG entfällt – im Bei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7.4 Angabe der Erstattungsbeträge in der Steueranmeldung

Rz. 83 Die gesonderte Aufzeichnungspflicht in der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 6 S. 3 EStG ist notwendig, um die im Finanzverwaltungsgesetz angeführten Regelungen zur Vermeidung eines Verschiebungseffekts beim Steueraufkommen durchzuführen. Rz. 84 Die nach § 44b Abs. 6 S. 1 bis 3 EStG erstattete KapESt wird von den Bundesländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Inanspruchnahme des Steuerschuldners

Rn. 70 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50a Abs 5 S 5 EStG kann der Steuerschuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist somit, dass die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, angemeldet oder abgeführt wurde. Rn. 71 Stand: EL 152 –...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Einbehaltung

Rn. 58 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Im Steuerentstehungszeitpunkt (s Rn 57) hat der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs 5 S 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Der Vergütungsschuldner muss somit bereits im Zeitpunkt des Abflusses der Vergütung diese entsprechend kürzen. Rn. 59 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Vergütungsschuldner...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anmeldung und Abführung

Rn. 61 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist gemäß § 50a Abs 5 S 3 EStG nach Maßgabe des § 73e EStDV innerhalb von zehn Tagen des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.04., 10.07., 10.10. und 10.01.) vom Vergütungsschuldner beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen. Maßgebend ist die tatsächlich einbehaltene...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Inhalt und Bedeutung

Rn. 2 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Prüfungskompetenz der FinBeh wird durch § 50b EStG über den Anwendungsbereich der §§ 193ff AO hinaus ausgedehnt. § 50b EStG räumt den für die Besteuerung zuständigen FinBeh das Recht ein, bei sämtlichen am Verfahren Beteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen, die für die Anrechnung oder Vergütung von KSt, Anrechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsatz

Rn. 100 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Kommt nach § 46 Abs 2 EStG eine Veranlagung zur ESt nicht in Betracht, so gilt die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, durch den Abzug der LSt als abgegolten, § 46 Abs 4 S 1 EStG. Durch § 46 Abs 4 S 2 EStG wird klargestellt, dass dem ArbN die Möglichkeit des LStJA durch den ArbG (§ 42b EStG) verbleibt. Dazu ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Sicherungsanordnung (§ 50a Abs 7 EStG)

Rn. 76 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Soweit nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug durchzuführen ist, ist das FA gemäß § 50a Abs 7 EStG berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die (teilweise) Entrichtung der ESt von beschränkt stpfl Einkünften durch einen Abzug an der Quelle gegenüber dem Vergütungsschuldner für Rechnung des Steuerschuldners anzuordnen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

Leitsatz 1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.08.2020 – VIII R 39/18, BFHE 270, 81, sowie vom 25.11.2020 – II R 3/18, BFHE 272, 1). 2. In den sog. Bauträgerfällen führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablau...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Steuerrechtliche Haftung

Rz. 134 Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO.[572] Allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn nicht von der Haftung z.B. wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer; dafür haftet er auch nach Insolvenzantrag so lange, wie liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind und ihm das Gericht nicht dur...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / g) Abfindung, Entschädigung

Rz. 495 Die Höhe der Abfindung kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, z.B. Einhaltung oder Abkürzung der Kündigungsfrist, Unkündbarkeit, Sonderkündigungsschutz, Entschädigung für Einkommensverluste, verfallbare Versorgungsanwartschaften, Rentenverluste bei Frühpensionierung, Kosten der Stellensuche, Qualifizierung (Outplacement), Übertragung von Urhebernutzungsrechte...mehr

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§ 38 Sponsoring / 1. Vergütung

Rz. 14 Die Vergütungsregelung stellt das Kernproblem bei einer Vereinbarung mit im Ausland ansässigen Sportlern bzw. mit von diesen beauftragten Vermarktungsgesellschaften dar. Die Vergütungen für sportliche Darbietungen und damit zusammenhängende Leistungen sowie für die Nutzung von Rechten eines im Ausland ansässigen und damit beschränkt steuerpflichtigen Sportlers unterli...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Staatliches Kindergeld und Kindergeldersatzleistungen

Rz. 170 Das Kindergeldrecht ist in §§ 62 ff. EStG geregelt. Kindergeld und Kinderfreibetrag können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden; wird ein Kinderfreibetrag bei der Steuerberechnung – weil für den Steuerschuldner günstiger (§ 31 S. 4 EStG) – berücksichtigt, so wird das an ihn gezahlte Kindergeld gemäß §§ 31, 36 Abs. 2 S. 1 EStG seiner Steuerschuld hinzugerec...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 7 Regelungsinhalt der Feststellungen

Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist insbesondere über folgende Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden: die Entscheidung über die Besteuerung des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach;[2] eine Steuerbefreiung dem Grunde und der Höhe nach; die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Pers...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 4.1 Örtliche Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

Während sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Anwachsungen, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen nach § 17 Abs. 2 GrEStG richtet (vgl. unter 3.1)[2], sind die nachfolgenden Finanzämter für die gesonderte Feststellung[3] örtlich zuständig, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.7 ErbSt/SchenkSt

Rz. 152a Eine Insolvenz während der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG, die eine geerbte Beteiligung an einer Gesellschaft betrifft, führt nicht zu einer Unbilligkeit der Geltendmachung der ErbSt.[1] Auch im Fall einer Veräußerung im Rahmen einer Insolvenz während der Frist ist die Nachsteuer gem. § 13a Abs. 5 ErbStG nach Ansicht der Rspr. festzusetzen, da eine teleologische Redu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Schuldners

Rz. 13 Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner (bis zur Änderung der Terminologie wurde vom Gemeinschuldner gesprochen) grundsätzlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Diese Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter bzw. bei Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens de...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Steuerschuldner

Rz. 51 Steuerschuldner ist gem. § 20 ErbStG der Erwerber, bei der Schenkung auch der Schenker (Gesamtschuldner i.S.d § 44 AO). Die Erbschaftsteuer wird gem. § 22 ErbStG erst ab der sog. Kleinbetragsgrenze von 50 EUR festgesetzt.mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / d) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 18 Ehegatten haben die Möglichkeit durch Ehevertrag zu vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten (oder eines eingetragenen Lebenspartners) zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§§ 1484 ff. BGB). Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass (§§ 1483 Abs....mehr

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Personengesellschaften als ... / 5. Die Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldner

Bei allen möglichen Änderungen, die sich durch das hier diskutierte EuGH-Urteil ergeben, ist nicht außer Acht zu lassen, dass der EuGH auch die Mehrwertsteuergruppe als Ganzes zu beurteilen hat. So sind derzeit zwei Verfahren vor dem EuGH zur Vorabentscheidung anhängig, in denen der EuGH um Stellungnahme hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft im Organkreis gebeten wird, insb...mehr

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Personengesellschaften als ... / 4. Organschaft auf Antrag

Notwendigkeit eines Antragsverfahrens: Auf die drängende Notwendigkeit eines Antragsverfahrens für die umsatzsteuerliche Organschaft wird vor allem von Seiten der Steuerpflichtigen seit langem hingewiesen.[24] Die mit Erfüllen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederungsvoraussetzungen automatische Annahme der Organschaft ist in der EU ohnehin eher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 4.1 Ermessensspielräume

Rz. 63 Der Grundsatz des § 85 S. 1 AO, dass die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind, gilt auch in Fällen der Gesamtschuld. Bei mehreren Steuerschuldnern hat die Finanzbehörde die Steuer zumindest einem gegenüber festzusetzen. Ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu.[1] Sie darf von der Abgabenfestsetzung gegen einen Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.5 Besonderheiten für Haftungsschuldner

Rz. 56 § 44 Abs. 2 S. 3 AO gilt zwar auch für das Verhältnis zwischen Haftungsschuld und Steuerschuld. Aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergeben sich aber Besonderheiten. Gegen die Höhe der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Steuerschuld kann sich der Haftungsschuldner auch dann wehren, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist.[1] Drittwirkung gegenüber dem Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.1 Begriff der Gesamtschuld

Rz. 6 Voraussetzung für das Vorliegen einer Gesamtschuld ist, dass mehrere Personen nebeneinander zu derselben Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis verpflichtet sind. Die Gesamtschuld ist damit ein den Steuergläubiger und mehrere Schuldner umfassendes Rechtsverhältnis, in dem die einzelnen Forderungen durch die Gemeinsamkeit des zu befriedigenden Gläubigerinteresses mitei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.1 Mehrere Schuldner

Rz. 13 Dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis wird von mehreren Personen entweder aufgrund gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung oder aufgrund gemeinsamer Festsetzung nebeneinander geschuldet.[1] Durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung entsteht eine Gesamtschuld, wenn mehrere Personen den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] So w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.1 Einzelwirkung

Rz. 46 Andere Tatsachen als Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung wirken nach § 44 Abs. 2 S. 3 AO nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, "in dessen Person sie eintreten". Dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Erlöschen des Anspruchs führen. Damit können sich die zunächst einheitlichen Leistungspflichten der Gesamtschuldner im Zeitverlauf ganz unterschiedlich...mehr