Rz. 83

Die gesonderte Aufzeichnungspflicht in der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 6 S. 3 EStG ist notwendig, um die im Finanzverwaltungsgesetz angeführten Regelungen zur Vermeidung eines Verschiebungseffekts beim Steueraufkommen durchzuführen.

 

Rz. 84

Die nach § 44b Abs. 6 S. 1 bis 3 EStG erstattete KapESt wird von den Bundesländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. Maßstäblich ist das jeweilige Aufkommen des Vorjahrs (§ 5 Abs. 2 FVG). Der Erstattungsbetrag gem. § 44b Abs. 6 S. 1 bis 3 EStG ist (bezogen auf die KapESt-Anmeldung 2021) in Zeile 35 der KapESt-Anmeldung gesondert anzugeben.

 

Rz. 85

Der Erstattungsbetrag gem. § 44b Abs. 6 S. 4 EStG ist hingegen von der von dem Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut in der Funktion als auszahlende Stelle abzuführenden KapESt abzuziehen ("Zeile 8: ohne Erstattungsbeträge lt. Zeile 35"). Dieser Erstattungsbetrag mindert somit das Zahlstellensteueraufkommen, welches in der KapESt-Anmeldung in Zeile 8 einzutragen ist. Eine gesonderte Angabe des Erstattungsbetrags gem. § 44b Abs. 6 S. 4 EStG unterbleibt somit entgegen dem Gesetzeswortlaut. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erstattungsbeträge gem. § 44b Abs. 6 S. 4 EStG nicht nach dem in § 5 Abs. 2 FVG genannten Maßstab von den Bundesländern zu tragen sind. Vielmehr bemessen sich die Zerlegungsanteile gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ZerlG nach Prozentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuldners auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteils am Zahlstellensteueraufkommen. Zur Ermittlung der Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die in Zeile 8 der KapESt-Anmeldung anzumeldende KapESt in den Zeilen 105 bis 120[1] nach dem Wohnsitz der Gläubiger aufzuteilen. Somit hat die Abschaffung des Sammelantragsverfahrens einen Verschiebungseffekt beim KapESt-Aufkommen hinsichtlich der Erstattungsbeträge, die auf die Erteilung eines Freistellungsauftrags oder Verlustverrechnung zurückgeht. Diesen Effekt sah der Gesetzgeber wohl als vernachlässigbar an.

[1] Diese Angaben beziehen sich auf die KapESt-Anmeldung 2021.

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