Rz. 18

Ehegatten haben die Möglichkeit durch Ehevertrag zu vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten (oder eines eingetragenen Lebenspartners) zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§§ 1484 ff. BGB). Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass (§§ 1483 Abs. 1 S. 3, 1503 BGB). Die Abkömmlinge erhalten somit rechtlich die Stellung des verstorbenen Ehegatten (§ 1487 BGB). Zivilrechtlich liegt damit kein Erbfall vor. § 4 ErbStG stellt den Übergang des Anteils am Gesamtgut steuerlich dem Erwerb von Todes wegen gleich.[12]

 

Rz. 19

§ 4 Abs. 1 ErbStG stellt klar, dass nur die Abkömmlinge Erwerber des Anteils am Gesamtgut sein können. Nur die Abkömmlinge haben also ihren Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 ErbStG zu versteuern. Allerdings ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner gem. § 20 Abs. 2 ErbStG Steuerschuldner für den gesamten Steuerbetrag.

[12] Griesel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 4 ErbStG Rn 2.

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