Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsbehelfe über die Erfassung des Erbbauberechtigten

Rz. 177 [Autor/Stand] Steuerschuldner bei der Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Einheitsbewertung zugerechnet worden ist. Eine Ausnahme gilt ua. für das Erbbaurecht. Nach § 10 Abs. 2 GrStG v. 7.8.1973 ist Schuldner der Grundsteuer im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Keine Aufteilung bei selbständiger Steuerpflicht der Gemeinschaft

Rz. 17 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 BewG ist somit die Aufteilung die Regel und das Unterbleiben der Aufteilung die Ausnahme. Für die Entscheidung darüber, ob der Einzelfall der Regel unterfällt oder die Ausnahme darstellt, wird auf die einzelnen Gesetze über die einheitswertabhängigen Steuern verwiesen. Ist nach diesen die Gemeinschaft selbständig steuerpf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erbbaurecht und Grundsteuer

Rz. 170 [Autor/Stand] Schuldner der Grundsteuer im Falle eines Erbbaurechts ist der Berechtigte. Das gilt einerseits für den Grund und Boden und andererseits auch für die darauf ggf. stehenden Gebäude (§ 10 Abs. 2 GrStG). Steuerschuldner der Grundsteuer ist also nur eine Person, und zwar nicht der Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter), sondern der Erbbaubere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG dient nach der amtlichen Begründung[2] zum Bewertungsänderungsgesetz 1971 [3] in erster Linie dem Zweck, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die Grundsteuerbescheide den betroffenen Steuerpflichtigen bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Grundsteuer[4] zusenden zu können. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Bescheide ...mehr

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Bedarfsbewertung – Unterzeichnung der Feststellungserklärung durch Testamentsvollstrecker

Leitsatz Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Testamentsvollstrecker zur Unterzeichnung der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für ein Grundstück befugt war. Sachverhalt A verstarb und wurde je zu 1/4 durch B, C, D und E beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – wurde Kläger K zum Testam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Steuern und zu Unrecht gewährte Steuervorteile sind der Haftungsgegenstand. Anders als nach § 69 AO wird also nicht für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gehaftet. Insbesondere erfasst sie nicht die steuerlichen Nebenleistungen wie z. B. die Hinterziehungszinsen.[1] Als Steuervorteile sind Steuererstattungen und Steuerverkürzungen anzusehen, die durch die T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 5 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 10 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[3] Der Erlass eines Haftungsbescheids liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung der Frage, welcher bzw. welche von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden sollen. Haftet von mehreren Haftungsschuldnern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 4 Haftungsschuldner kann mit Ausnahme des Steuerschuldners[1] jeder sein, der eine Steuerhinterziehung[2] oder Steuerhehlerei[3] begeht. Im Fall der Aufteilung der Steuerschuld von zusammen veranlagten Gesamtschuldnern nach §§ 268, 278 AO kommt eine Haftung nach § 71 AO insoweit in Betracht, als gegen den Steuerschuldner nicht vollstreckt werden kann.[4] Haftungsschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Das Vertretungsrecht basiert auf dem in allen Rechtsgebieten geltenden allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.[1] Erlangt der Vertretene aus einem rechtswidrigen Verhalten des Vertreters steuerliche Vorteile, so sollen ihm diese wieder entzogen werden. Er soll, wenn er schon Vorteile erlangt, auch die mit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 4 Haftungsumfang

Rz. 8 Eine Haftung tritt für die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, beide gem. § 370 Abs. 4 AO, sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 und ab 1.1.2017 auch für die Zinsen nach § 233a AO ein, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] ein. Für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2] ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.3.1 Rechtspflicht

Rz. 25 Über die Verwaltung des der Duldungspflicht unterlegenen, verwalteten Vermögens hinaus muss die gesetzliche Pflicht bestehen, aus den verwalteten Mitteln (Vermögen, Vermögensteile, Nutzungen) die Steuer für den Leistungspflichtigen zu entrichten. Träger der Zahlungspflicht ist der Leistungspflichtige (Steuerschuldner, Haftungsschuldner). Der Verwalter hat daneben eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 6 Eine der in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen muss bei Ausübung ihrer Obliegenheiten Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung (vgl. Rz. 8) gewesen sein oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben (vgl. Rz. 9) und muss hierdurch Steuerschuldner oder Haftender geworden sein (vgl. Rz. 12). Die in § 34 AO oder § 35 AO bezeichnete Person muss also selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.3 Steuer- oder Haftungsschuld der Person i. S. v. §§ 34, 35 als Folge

Rz. 12 Die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO ist davon abhängig, dass die unter §§ 34, 35 AO fallende Person aufgrund ihrer Tat Steuerschuldner oder Haftender geworden ist. Die Haftung soll also nur ein Einstehenmüssen neben einem anderen bedeuten. Nur wenn auch gegen die veranlassende Person ein Steuer- oder Haftungsanspruch besteht, soll eine Haftung des Vertretenen ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[2] Die Haftungsinanspruchnahme selbst liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll. Der Vertretene kann als einer von mehreren Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 3 Die Vorschrift enthält einen eigenen steuerrechtlichen Tatbestand (vgl. Rz. 1), aufgrund dessen eine unbeschränkt persönliche Haftung in Form der Nebenhaftung des Haftenden neben dem Steuerschuldner eintritt.[1] § 71 AO ist keine Sanktionsnorm.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 51 Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners geschieht durch Haftungsbescheid. Sein Erlass liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Der Haftungsbescheid ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Dies erfordert eine Aufgliederung der Steuern nach Steuerart und Zeitraum sowie Angaben über die gegenständliche und wertmäßige Beschränkung der Haftung, damit der in Anspruch genommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.4.2 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 12 Die Duldungspflicht ist akzessorisch [1], setzt also das Bestehen einer Steuerschuld oder einer Haftungsschuld voraus. Da § 77 AO die Duldung für eine Steuer fordert, scheidet eine Duldung für steuerliche Nebenleistungen[2] aus. Aus der Akzessorietät folgt auch, dass gegen die Duldungspflicht alle Einwendungen geltend gemacht werden können, die dem Steuerschuldner geg...mehr

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Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

Leitsatz Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Normenkette § 14 Abs. 2 Satz 2 und ...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.2 Übersicht über die wichtigsten Amtspflichten

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden in Rechtsprechung und Rechtslehre folgende Fallgruppen von Amtspflichten genannt: Recht- bzw. gesetzmäßiges Verhalten Als grundlegende Pflicht, aus der sich nahezu alle weiteren Amtspflichten ableiten lassen, besteht die Pflicht des Amtsträgers zu recht- bzw. gesetzmäßigem Verhalten[1], wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz der Ges...mehr

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Notwendiger Inhalt eines Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG

Leitsatz 1. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig. 2. Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperscha...mehr

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Umsatzsteuerliche Behandlung von In-App-Käufen

Leitsatz Die Grundsätze der sogenannten Ladenrechtsprechung sind auch auf In-App-Käufe aus Spielen auf mobilen Endgeräten (insbesondere Smartphones) anwendbar. Sachverhalt Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten In-App-Käufen in den Jahren 2012 bis 2014. Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die Spiele-Apps für mobile Endg...mehr

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Dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids

Leitsatz Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl – bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung ...mehr

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Steuerbefreiung bei Beförderungsleistungen (zu § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.3.2 Abs. 4 und Abschn. 4.3.3 Abs. 8 UStAE . Die Beförderung von Gegenständen kann – soweit sie in Deutschland steuerbar ist – unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Notwendig ist dafür eine drittlandsgrenzüberschreitende Warenbewegung. Wichtig Die Beförderung muss sich entweder unmittelbar auf G...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 2 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Hierbei sind zu unterscheiden: Eigentümer einer eigengenutzten Zweitwohnung Der Eigentümer ist Steuerschuldner, wenn er die Zweitwohnung selbst innehat. Davon ist auszugehen, wenn er sie selbst nutzt, oder sie für die Eigennutzung in bestimmten Zeiträumen freihält oder sie einem Angehörigen oder Dritten unen...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 7 Billigkeitsmaßnahmen

Einige Satzungen in nordrhein-westfälischen Gemeinden sehen vor, dass die Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt wird, wenn der Steuerschuldner mehr als 2 minderjährige Kinder hat. Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung über Stundung und Erlass.mehr

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Zweitwohnungsteuer / 4 Steuersatz

Über den Steuersatz entscheidet der Gemeinderat beim Beschluss über die Zweitwohnungsteuersatzung. In den norddeutschen Gemeinden gilt überwiegend als Steuersatz ein bestimmter Prozentsatz des ermittelten Mietwerts. In den nordrhein-westfälischen Gemeinden gilt ein Steuersatz von 10–15 %. In Baden-Württemberg liegen die Steuersätze bei bis zu 35 % (Baden-Baden) in Schleswig-Ho...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 3.3 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Die Satzungen sehen meist als Mietwert die Jahresrohmiete an. Die Vorschrift des § 79 BewG zur Jahresrohmiete wird entsprechend angewendet. Dies wird entsprechend der Steigerung der Nettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte indexiert. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom ...mehr

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"Ausländische Werklieferung" an Eheleute

Leitsatz Ein unternehmerisch tätiger Ehegatte wird auch dann (alleiniger) Steuerschuldner für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat. Sachverhalt Gestritten wurde um die Frage, ob für die Errichtung eines Einfamilienhauses durch eine in Österreich ansässige Baufirma der im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.2 Personengesellschaften

Rz. 12 Werden die ausl. Einkünfte von einer Personengesellschaft bezogen, sind die Gesellschafter anrechnungsberechtigt. Die Anrechnung von ausl. Steuer vollzieht sich auf der Ebene der Gesellschafter bei deren individueller Steuerfestsetzung. Der Betrag der anzurechnenden Steuer ist in die gesonderte Feststellung nach § 180 AO aufzunehmen und dort auf die Gesellschafter zu ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.4 Steuereinbehalt durch einen Dritten

Rz. 17 Die erforderliche Identität der Stpfl. liegt vor, wenn die Steuer von einem Dritten einbehalten wird (Steuerabzug an der Quelle)[1], nicht jedoch, wenn ein Dritter die Steuer als Stpfl. zu zahlen hat und die Steuer bei dem Inländer lediglich auf die ausl. Steuer angerechnet wird (z. B. KapESt-Anrechnung). Rz. 18 Übernimmt der (ausl.) Vertragspartner des Stpfl. die ausl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 35 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[73] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VIII. Steuerliche Fragen

Rz. 10 Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 ErbStG unterliegt auch die vorweggenommene Erbfolge der Schenkungsteuer. Die in §§ 16, 17 ErbStG vorgesehenen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren, so dass die Freibeträge bei der Schenkung mehrfach in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die Schenkung einer Erbfolge gleichkommt. Steuerschuldner ist n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 10 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 2 Gewerbebetrieb

Besteuerungsgegenstand ist der Gewerbebetrieb, wobei zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht unterschieden wird. Sachlich wird der Gewerbebetrieb als Steuergegenstand besteuert, persönlicher Steuerschuldner ist der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft etc.), für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei einer Abspa...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 3.3 Stille Gesellschaft

Bei einer typisch stillen Gesellschaft ist nur der Inhaber des Gewerbebetriebs, an dem die stille Beteiligung besteht, zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet, d. h. der typisch stille Gesellschafter ist nicht Steuerschuldner. Aber auch wenn es sich um eine atypisch stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 3.4 Unternehmensübernahme

Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht, endet die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers im Zeitpunkt der Einbringung, wenn er an der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Erfolgt die Einbringung im Laufe des Erhebungszeitraums, muss sowohl für das Einzelunternehmen als auch für die Personengesellschaft jeweils eine Ge...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.1 Allgemeine Angaben

Die in den Zeilen 1–15 einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit Steuerschuldner[1] und/oder gesetzlicher Vertreter ist und wem der Steuerbescheid zugesandt werden soll. Zeile 12 ist maßgebend, wenn der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird, Zeile 13, wenn ein Hausgewerbe vorliegt. Ze...mehr

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Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

Leitsatz 1. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. 2. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen. 3. Eine Rechnung ist auch dann "unzutreffend" i.S. des § 31 Abs. 5 Sa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Haftung des Fiskalvertreters und weitere Risiken

Rz. 41 Die Fiskalvertretung darf nach § 22a Abs. 1 UStG nur dann begründet werden, wenn der vertretene ausländische Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt und auch keine Vorsteuer abziehen kann. Eine unmittelbare Haftung aus einer Zahlungsverpflichtung wird sich damit für den Fiskalvertreter nach den Grundsätzen der Fiskalvertretung nicht ergeben. Rz. 42 Die Frage der H...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2 Außerstandesetzen für Steuerentrichtung

Rz. 32 In der zweiten Alternative, die die Vorschrift nennt, hat sich der Rechnungsaussteller „vorsätzlich außer Stande gesetzt”, die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Hier muss sich der Vorsatz alleine auf das Außerstandesetzen beziehen. Kann dem Steuerschuldner kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er zur Steuerentrichtung objektiv nicht in der Lage war, ohne diesen Zus...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 68 Die Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid steht im Ermessen des Finanzamts. Hier weicht die Haftung nach § 25d UStG von derjenigen nach §§ 13c UStG und 13d UStG ab, die der Finanzbehörde keinen Ermessensspielraum lassen. Das Ermessen bezieht sich auf die Frage, ob ein Haftungsbescheid ergehen soll und an wen von mehreren Haftungsschuldnern er zu richten ist.[...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 11 Die Haftungsvoraussetzungen setzen sich aus einerseits objektiven Tatbestandsmerkmalen wie einem vorangegangenen Umsatz, einer in einer Rechnung ausgewiesenen USt und deren Nichtentrichtung sowie subjektiven Tatbestandsmerkmalen zusammen. Dabei bestehen für Letztere zwei Bereiche. Der eine betrifft das Subjektive bei dem Steuerschuldner, also beim Unternehmer, der die...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.2 Bebaute Grundstücke

Die Grundsteuer wird i. H. v. 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt hingegen die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1] Normaler Rohertrag ist bei be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 9 Adressaten der Haftungsvorschrift sind Unternehmer. Gemeint sind hier nicht die leistenden Unternehmer,denn diese sind bereits Steuerschuldner aufgrund ihrer Umsätze.[1] Haftungsschuldner ist der Unternehmer, an den der säumige Unternehmer unmittelbar den Umsatz ausgeführt hat oder der nachfolgender Unternehmer in einer Leistungskette nach dem säumigen Unternehmer ist....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Vorsätzliche Nichtzahlung durch Rechnungsaussteller

Rz. 26 Die zentrale objektive Voraussetzung der Haftung nach § 25dUStG ist die Nichtzahlung der USt durch den Steuerschuldner, der die Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilt hat. Haftung bedeutet dabei im Steuerrecht abweichend vom Zivilrecht nur das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht, also für die Schuld eines anderen.[1] Auf die Art und Weise der Nicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Grundlage

Rz. 8a Es gibt keine ausdrückliche Vorgabe im Unionsrecht für die Vorschrift. Die Art. 205 und 273 MwStSystRL, wonach auch andere Personen als der eigentliche Steuerschuldner in bestimmten Fällen die Steuer gesamtschuldnerisch schulden und die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen geeignete Maßnahmen ergreifen können, decken aber den Inhalt der Norm unio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Mehrere Unternehmer (Abs. 1 S. 2)

Rz. 55 Nach § 25d Abs. 1 S. 2 UStG haften mehrere Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 UStG erfüllen, als Gesamtschuldner. Sie sind nach den Regeln des § 44 AO zu behandeln. Jeder Gesamtschuldner schuldet den ganzen Betrag bzw. hat für den gesamten Betrag einzustehen. Allerdings muss der in der Rechnung ausgewiesene und nicht entrichtete Betrag nur einm...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.5 Sonderfälle

Unterabschnitt IV. zum Grundvermögen enthält Regelungen zu den sog. Sonderfällen. Hierzu gehören die Erbbaurechtsfälle [1] und die Fälle mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.[2] Hinweis Grundstücke im Zustand der Bebauung Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung [3] ist für die Grundsteuer entbehrlich. Für Zwecke der Grundsteuer bleiben die nicht bezugsfertigen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Stellung im Unionsrecht

Rz. 7 § 22b UStG basierte bei Einführung 1997 auf Art. 22 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten alle Regelungen zu treffen haben, damit Personen, die anstelle eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner anzusehen sind, die Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen. Zu diesen Erklärungspflichten gehört auch die periodische Ab...mehr