Rz. 17

Die erforderliche Identität der Stpfl. liegt vor, wenn die Steuer von einem Dritten einbehalten wird (Steuerabzug an der Quelle)[1], nicht jedoch, wenn ein Dritter die Steuer als Stpfl. zu zahlen hat und die Steuer bei dem Inländer lediglich auf die ausl. Steuer angerechnet wird (z. B. KapESt-Anrechnung).

 

Rz. 18

Übernimmt der (ausl.) Vertragspartner des Stpfl. die ausl. Steuer, ohne Steuerschuldner zu sein, und zahlt er sie, handelt es sich weiterhin um eine den Stpfl. treffende Steuer. Die Übernahme der Steuer durch den Vertragspartner ist eine (zusätzliche) Vergütung für die Leistung des Stpfl. und daher eine Betriebseinnahme; die ausl. Steuer ist bei ihm anrechenbar. Der Vorgang ist also so aufzufassen, dass der Vertragspartner die Steuer für Rechnung (wenn auch nicht im Namen) des Stpfl. gezahlt hat[2].

[2] FG München v. 27.5.1992, I K 3999/90, EFG 1993, 68; FG Nürnberg v. 5.7.1996, VII 2/89, EFG 1998, 37.

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