Unterabschnitt IV. zum Grundvermögen enthält Regelungen zu den sog. Sonderfällen. Hierzu gehören die Erbbaurechtsfälle[1] und die Fälle mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.[2]

 
Hinweis

Grundstücke im Zustand der Bebauung

Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung[3] ist für die Grundsteuer entbehrlich. Für Zwecke der Grundsteuer bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile bei der Ermittlung des Werts unverändert außer Betracht.

Erbbaurechtsfälle

Das Erbbaurecht wird künftig zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.[4] In Fällen, in denen ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, wird für den Grund und Boden sowie für ggf. vorhandene Gebäude ein Gesamtwert[5] ermittelt. Festgestellt wir der Wert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.[6]

Abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik wird dem Erbbauberechtigten der Gesamtwert von Grund und Boden und Gebäude zugerechnet, da er sich durch die Vereinbarung eines Erbbaurechts und der damit einhergehenden Zahlung des Erbbauzinses eine Rechtsposition verschafft, die es rechtfertigt, ihn für die Dauer des Erbbaurechts für Zwecke der Bewertung im Rahmen der Grundsteuer dem Eigentümer des Grund und Bodens gleichzustellen.[7]

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Ein Gebäude auf fremden Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude bewertungsrechtlich zuzuordnen ist. Das Gebäude wird insbesondere dann einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet, wenn ein anderer an dem Gebäude das zivilrechtliche (Gebäude als Scheinbestandteil) oder wirtschaftliche Eigentum (z. B. bei Vereinbarung eines Entschädigungsanspruchs nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses) innehat.

Das Gebäude auf fremden Grund und Boden und das damit belastete Grundstück werden aus Vereinfachungs- und automationstechnischen Gründen unter Fortentwicklungen der Regelungen des § 94 BewG und unter Berücksichtigung des typisierenden Massenverfahrens als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bewertet. Hierzu wird das Gebäude auf fremden Grund und Boden mit dem dazu gehörenden Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.[8]

Für die wirtschaftliche Einheit wird ein Gesamtwert[9] festgestellt, der dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist.[10] Dieser ist trotz abweichender wirtschaftlicher Vereinbarung grundsätzlich[11] zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes. Er wird Steuerschuldner[12] für das belastete Grundstück und kann auf einfachem Weg aufgrund amtlicher Grundstücksinformationen im automatisierten Verfahren ermittelt werden.[13]

Erklärungspflichten

Wegen der Erklärungspflicht beim Erbbaurecht und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden vgl. die Ausführungen unter 2.4.2.

[3] Vgl. § 91 BewG.
[5] Vgl. §§ 243 bis 260 BewG.
[7] Vgl. § 261 Satz 2 BewG,

Die Frage, wer endgültig wirtschaftlich mit der Grundsteuer belastet wird, unterliegt nach der Gesetzesbegründung der Privatautonomie, vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 119.

[9] Vgl. §§ 243 bis 260 BewG.
[11] Ausnahme: Gebäude als Scheinbestandteil
[13] Auch hier unterliegt es der Privatautonomie, wer die Grundsteuer wirtschaftlich endgültig tragen soll, vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 120.

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