Rz. 9

Adressaten der Haftungsvorschrift sind Unternehmer. Gemeint sind hier nicht die leistenden Unternehmer,denn diese sind bereits Steuerschuldner aufgrund ihrer Umsätze.[1] Haftungsschuldner ist der Unternehmer, an den der säumige Unternehmer unmittelbar den Umsatz ausgeführt hat oder der nachfolgender Unternehmer in einer Leistungskette nach dem säumigen Unternehmer ist. Als Haftende in Betracht kommen nur Regelversteuerer, nicht dagegen Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG und pauschalierende Land- und Forstwirte nach § 24 UStG. Der Wortlaut der Vorschrift umfasst zwar auch die Kleinunternehmer und pauschalierenden Land- und Forstwirte. Da entsprechend der Gesetzesbegründung[2] das Gesetz aber davon ausgeht, dass nur ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer Haftender ist[3], scheiden die Kleinunternehmer und pauschalierenden Land- und Forstwirte als Haftungsschuldner aus.[4]

Im Übrigen bezieht sich die Haftung auf Steuern, soweit sie in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurden, da sie den Vorsteuerabzug kompensieren soll, der aus dieser Rechnung vorgenommen werden kann. Deswegen scheiden auch Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind und den Vorsteuerabzug auch nicht geltend gemacht haben, für eine Haftungsinanspruchnahme aus.[5] Abschn. 25d.1 UStAE enthält sich erstaunlicherweise einer Aussage zu dieser wichtigen Frage.

 

Rz. 10

Als Haftungsschuldner kommen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift Nichtunternehmer ebenfalls nicht in Betracht, unabhängig davon, ob sie sich nun als Scheinunternehmer oder auf andere Weise wie Unternehmer gerieren. Personen, die nach §§ 34, 35 AO als gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte für den steuerpflichtigen Unternehmer handeln, sind als solche keine Unternehmer und scheiden als Haftende aus.[6]

[1] Ebenso Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 14.
[2] BT-Drs. 14/6883.
[3] Siehe Abs. 3 S. 2 Abs. 4 S. 2 u. 3.
[4] Ebenso Klenk, in Sölch/Ringleb, UStG, § 25d UStG Rz. 16; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25d UStG Rz. 51; Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 15.
[5] Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 16; Leingang-Ludolf/Wiese, DB 2002, 1472.
[6] Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 17.

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