Rz. 51
Steuerschuldner ist gem. § 20 ErbStG der Erwerber, bei der Schenkung auch der Schenker (Gesamtschuldner i.S.d § 44 AO). Die Erbschaftsteuer wird gem. § 22 ErbStG erst ab der sog. Kleinbetragsgrenze von 50 EUR festgesetzt.
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