Während sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Anwachsungen, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen nach § 17 Abs. 2 GrEStG richtet (vgl. unter 3.1)[2], sind die nachfolgenden Finanzämter für die gesonderte Feststellung[3] örtlich zuständig, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen ist:

  • Bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragungen) ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet. Erwerber ist dabei der Steuerschuldner i. S. d. GrEStG. Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt allerdings nur dann, wenn der Vorgang zumindest ein Grundstück betrifft, dass außerhalb des Bezirks des Finanzamts liegt, in dem sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet oder ganz oder teilweise in einem anderen Land liegt.[4]
  • In den Fällen des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung

    • der grundbesitzenden Personengesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vollzieht[5] ;
    • der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vollzieht[6];
    • der Gesellschaft befindet, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden[7] . Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden, nicht selbst zivilrechtlicher Grundstückseigentümer, sondern an der grundbesitzenden Gesellschaft lediglich unmittelbar und/oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist (sog. mehrstufige mittelbare Anteilsvereinigung), weil auch dann die Grundstücke kraft der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung i.  S.  d. § 1 Abs. 3 GrEStG der Gesellschaft gehören, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden sollen (vgl. auch unter 4.2)[8] oder
    • der grundbesitzenden Gesellschaft befindet, an der ein Rechtsträger eine wirtschaftliche Beteiligung innehat[9] .
 
Wichtig

Geschäftsleitung nicht im Inland

Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland und sind in verschiedenen Grunderwerbsteuer-Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücke betroffen, so stellt das nach § 17 Abs. 2 GrEStG zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.[10]

Im Rahmen einer Umwandlung können gleichzeitig Tatbestände des § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Eigentumserwerb) als auch nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG (durch Erwerb von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften erzeugter fingierter Erwerb) verwirklicht werden. Wird im Rahmen einer Umwandlung auch ein Steuertatbestand nach § 1 Abs. 2a, 2b, 3 oder 3a GrEStG verwirklicht, bleibt es – vorbehaltlich der Ausführungen unter 4.2 – bei der unterschiedlichen Zuständigkeit aus § 17 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG.[11] Sind danach mehrere Finanzämter örtlich zuständig, ist eine gegenseitige Unterrichtung vorzunehmen.[12]

[1] Vgl. die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1.3.2016, BStBl 2016 I S. 282 Tz. 4.
[2] Vgl. hierzu auch Brühl/Josten/Scheibacher, Ausgewählte Zweifelsfragen zur örtlichen Zuständigkeit bei Umwandlungen im Grunderwerbsteuerrecht, DStR 2016 S. 1503 unter Kapitel 3.1.
[4] Vgl. Wachter in: Behrens/Wachter (Hrsg.), GrEStG, Kommentar, 2018, § 17 GrEStG Rz. 67; Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 112. Lfg., Stand: 1.12.2015, § 17 GrEStG Rz. 48.
[11] Vgl. hierzu auch Brühl/Josten/Scheibacher, Ausgewählte Zweifelsfragen zur örtlichen Zuständigkeit bei Umwandlungen im Grunderwerbsteuerrecht, DStR 2016 S. 1503 unter Kapitel 3.2.
[12] Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 112. Lfg., Stand: 1.12.2015, § 17 GrEStG Rz. 51.

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