Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 1.2.1 Erlassbedürftigkeit

Sie liegt vor, wenn die Einziehung der Steuer usw. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen ernstlich gefährden oder vernichten würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn der Steuerpflichtige ohne Erlass den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnte. Die E...mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / Zusammenfassung

Überblick Erlass bedeutet den Verzicht des Steuergläubigers auf "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" i. S. d. § 37 AO. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, durch Bescheid festgesetzte Steuern oder andere auf Zahlung gerichtete Ansprüche zu erheben (Erhebungsverfahren) oder beizutreiben (Vollstreckungsverfahren). Im Einzelfall kann dies jedoch aus bestimmt...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.1 Allgemeines

Zweck der Gesamtschuldaufteilung nach den Vorschriften der §§ 268ff. AO [1] ist es, den einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten im Fall der Vollstreckung nicht schlechter zu stellen als einen Einzelschuldner. Jeder Ehegatte kann beantragen, dass die Vollstreckung wegen der geschuldeten Einkommensteuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269–27...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.2 Antragserfordernis

Grundvoraussetzung für eine Aufteilung der Gesamtschuld ist ein entsprechender Antrag eines der beiden Ehegatten. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass das Finanzamt im Rahmen seines Auswahlermessens die Vollstreckung beschränken und auf die Belange des einzelnen Ehegatten Rücksicht nehmen kann. Auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.1 Festsetzungsfristen

Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO normalerweise für die Besitz- und Verkehrssteuern, also auch für die Einkommensteuer, 4 Jahre. Diese Frist verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO und auf 5 Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO. Weder eine strafbefreiende Sel...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.5 Änderung des Aufteilungsbescheids

Die Änderung eines Aufteilungsbescheids richtet sich, von der Berichtigungsnorm des § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit abgesehen, ausschließlich nach der Vorschrift des § 280 AO . Diese ist gegenüber den Änderungsnormen der §§ 130ff., §§ 172ff. AO "lex spezialis". Ein Aufteilungsbescheid kann demnach nur geändert werden, wenn die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.3 Beginn der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist beginnt nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hauptanwendungsfall ist die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus § 38 AO i. V. m. den einzelnen Steuergesetzen. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf ...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / Zusammenfassung

Überblick Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Verjährung. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung bedeutet, dass gem. § 169 Abs. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur nicht mehr erfolgen dürfen. Zahlungsverjährung bedeutet, dass g...mehr

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Steuerbescheid / 2.1 Allgemeines

Ergibt sich ein Steueranspruch (insbesondere Nachzahlung) oder ein Steuererstattungsanspruch (z. B. aufgrund zu viel gezahlter Lohnsteuer), ist die Steuer gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich durch Steuerbescheid festzusetzen. Bei periodischen Steuern wird die Steuerfestsetzung auch "Veranlagung" genannt.[1] Außer durch Steuerbescheid kann das Veranlagungsverfahren auch ...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2 Zahlungsverjährung

Die Zahlungsverjährung bewirkt, dass festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Ablauf der Verjährungsfrist nach §§ 228, 232 AO erlöschen. Sie erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen, z. B. auf Erstattung einer Steuer. 2.1 Beginn und Ende der Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 od...mehr

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Steuerbescheid / 2.2 Form und Inhalt

Zu unterscheiden ist zwischen Muss- und Sollerfordernissen. Die fehlende Einhaltung von Mussvorschriften führt nach § 125 AO regelmäßig zur Nichtigkeit des Bescheids. Die Nichteinhaltung von Sollvorschriften hingegen beeinflusst seine Wirksamkeit nicht. Sie hat allenfalls die Rechtswidrigkeit zur Folge, die der Steuerpflichtige mit dem Einspruch angreifen muss. In bestimmten...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 3 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit aufgehoben werden.[1] Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch möglich. Die Aufhebung bedarf, wie schon die Beifügung des Vorbehalts, i. d. R. keiner Begründung.[2] Nach Aufhebung des Vorbehalts ist eine Änderung des Bescheids nur noch nach ...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.4 Korrektur von widerstreitenden Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheiden

Mit dem § 218 Abs. 3 AO gibt es eine spezielle Korrekturnorm, die den Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 1 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 AO entbehrlich macht. Erreicht ein Ehegatte oder Lebenspartner mittels Einspruchs bzw. Antrags die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, soll diese Korrekturvorschrift es dem Finanzamt ermög...mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 1 Erlassvoraussetzungen

Ein Erlass setzt voraus, dass die Einziehung der Steuer usw. unbillig wäre. Was damit gemeint ist, ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterscheiden zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen. Liegt im Einzelfall einer dieser beiden Billigkeitsgründe vor, kann die Finanzbehörde erlassen. Die Entscheidung hierüber liegt in i...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.1 Definition

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, hat nach Satz 1 des § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger, also das Finanzamt, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt nach Satz 2 auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne Rechtsgrund geleistet, wenn sie den ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 1 Besteuerungsverfahren

Rz. 1 Für Ansprüche aus dem Körperschaftsteuerschuldverhältnis, Steuervergütungen und steuerliche Nebenleistungen sowie körperschaftsteuerrechtliche Pflichten der Körperschaftsteuersubjekte benötigt auch das KStG einen entsprechend verfahrensrechtlichen Teil. Analog zur Einkommensermittlung verweist § 31 KStG insoweit auf die Vorschriften des EStG, was die Vorschriften der E...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.6 Weitere Ablaufhemmungen

Bei Abgabe einer Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder einer berichtigten Steuererklärung i. S. d. § 153 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Ist für die Steuerfestsetzung ein Feststellungsbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend (Grundlagenbescheid), endet gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO die Festsetz...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 1 Voraussetzungen

Einzige Voraussetzung ist, dass "der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist". Eine Begründung des Vorbehalts der Nachprüfung ist nicht erforderlich.[1] Mit "geprüft" ist jede Art der Prüfung gemeint, also nicht nur eine Außenprüfung im formellen Sinn der §§ 193ff. AO, sondern auch die Prüfung an Amtsstelle. Solange das Finanzamt eine (weitere) Prüfung für erforderlich häl...mehr

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Änderungsvorschriften / 4 Vertrauensschutz

In § 176 AO ist ein besonderer Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgesehen. Es handelt sich nicht um eine selbstständige Vorschrift zur Korrektur eines Steuerbescheids. Sie gilt vielmehr nur, wenn im Rahmen einer vorgesehenen Korrektur (Wortlaut: "Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht z...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / Zusammenfassung

Überblick Die Vorläufigkeit bietet zwar wie der Vorbehalt der Nachprüfung die Möglichkeit, die Steuerfestsetzung über die Einspruchsfrist hinaus nicht bestandskräftig werden zu lassen. Allerdings gilt dies nicht hinsichtlich der gesamten Steuerfestsetzung, sondern nur hinsichtlich eines vom Finanzamt genau zu bestimmenden Teils, über den das Finanzamt im Zeitpunkt der Steuer...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.7.2 Definition des rückwirkenden Ereignisses

Was unter einem rückwirkenden Ereignis zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es genügt nicht, dass das spätere Ereignis (= alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge; dazu gehören nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge) den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich ...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 11 Wichtige Tipps für die Praxis

Folgende Maßnahmen sind auch für den Kleinbetrieb/Handwerker leicht und ohne (großen) Kostenaufwand umsetzbar: Der erste Blick bei Auftragsangeboten sollte dem Telefonbuch (übers Internet) gelten. Sind dort keine Eintragungen zur Adresse oder nur Handy-Nummern vorhanden, ist Vorsicht geboten. Das Internet ist ebenfalls hilfreich, zumindest bei Firmenkunden über deren Homepage ...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / Zusammenfassung

Überblick Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört gem. § 37 Abs. 1 AO neben dem Steueranspruch des Fiskus gegen den Steuerschuldner (z. B. Einkommensteuer), dem Steuervergütungsanspruch (z. B. Kindergeld), dem Haftungsanspruch (z. B. nach § 69 AO gegen den Geschäftsführer einer GmbH) und dem Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO) auc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 3 Vorauszahlungen

Rz. 15 Für die verfahrensrechtliche Komponente von Vorauszahlungen gilt über die Verweisung in § 31 Abs. 1 KStG die Vorschrift des § 37 EStG.[1] Rz. 16 § 32 Abs. 2 KStG enthält im Hinblick auf Vorauszahlungen indes eine Sonderregelung, welche als speziellere Norm die allgemeinere Norm des § 37 EStG verdrängt. Rz. 17 Hierdurch wird sichergestellt, dass auch Stpfl. mit abweichen...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.2 Ungewisse Vorschriften

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AO auch im Fall ungewisser Rechtsvorschriften zulässig. Zweck dieser Regelung ist es, im Fall schwebender "Musterverfahren" bei den Obergerichten den Steuerbescheid offenzuhalten und damit massenhafte Einsprüche zu verhindern. Neben der praktisch kaum bedeutsamen Möglic...mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 2.2 Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass sind die für die Festsetzung der Steuer usw. zuständigen Behörden, also die Finanzämter. Dort ist der Antrag einzureichen. Die Finanzämter können ohne Zustimmung höherer Behörden bis zu 20.000 EUR erlassen. Wird diese Grenze überschritten, bedarf es – je nach Höhe – der internen Zustimmung der Oberfinanzdirektion bzw. des Landesfinanzministeriums[1] ...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / Zusammenfassung

Überblick Steuerbescheide können außerhalb der Einspruchsfrist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen korrigiert werden. Dies gilt nicht, wenn sie unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. In diesem Fall ist die gesamte Steuerfestsetzung – in den Grenzen der Festsetzungsfrist – tatsächlich und rechtlich noch offen und somit einer jederzeitigen Korrektur zugänglic...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2.1 Beginn und Ende der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO 10 Jahre.[1] Sie beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig [2] geworden ist.[3] Bei den Fälligkeitssteuern (insb. Umsatz- und Lohnsteuer), die unabhängig von einer Festsetzung fällig werden, gibt es eine Anlaufhemmun...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.2 Zusammenveranlagung

Die schuldbefreiende Wirkung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG lässt die materielle Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten unberührt. Es besteht zwischen den Ehegatten – im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft bezüglich der zu zahlenden Steuer – im Erstattungsfall keine Gesamt-, sondern nur Teilgläubigerschaft. Das Finanzamt müsste daher d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 8 Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 50 Gem. § 156 Abs. 2 AO kann von der Steuerfestsetzung u. a. dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung der Steuer einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Steuerbetrag stehen. In Ausfüllung dieser Vorschrift eröffnet R 31.1 Abs. 1 KStR die Möglichkeit, bei kleineren Körperschaften dann von der Besteuerung abzusehen, wenn das Eink...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 4 Regelung für Zuschlagsteuern

Rz. 19 § 31 Abs. 1 S. 1 KStG enthält auch eine Regelung für Zuschlagsteuern. Grundlage ist § 51a EStG, der über die Verweisung in § 31 Abs. 1 KStG auch entsprechend für Zuschlagsteuern zur KSt gilt. Eine Zuschlagsteuer ist eine Steuer, die nach der veranlagten KSt bemessen wird. Gegenwärtig wird nur der Solidaritätszuschlag als Zuschlagsteuer erhoben. Zuschlagsteuern entsteh...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 8 Erweiterung der Anzeige- und Berichtigungspflicht

Die bisher schon bestehende Anzeige- und Berichtigungspflicht für den Fall von im Nachhinein erkannten Fehlern in einer Steuererklärung[1] wird ausgeweitet. Demnach hat nunmehr der Steuerpflichtige auch dann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen[2]: Prüfungsfeststellung einer Außenprüfung Unanfechtbar in einem Bescheid umgesetzt Zugrunde...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.3 Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen

Änderungen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel sind gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihn kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen.[1] Anders als i...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / Zusammenfassung

Begriff Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind. Dies bedeutet, dass jeder Gesamtschuldner dem Finanzamt grundsätzlich die gesamte Leistung schuldet, das Finanzamt die Leistung aber insgesamt nur einmal verlangen kann. Hauptanwendungsfall...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung

Stellt der Steuerpflichtige fest, dass ein Steuerbescheid fehlerhaft ist, wird er i. d. R. Einspruch [1] einlegen. Er kann aber die Änderung des Bescheids auch anstelle des Einspruchs durch einen Antrag auf "schlichte" Änderung des Bescheids gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass er diesen Antrag vor Ablauf der 1-monatigen Ei...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.1 Ablaufhemmung wegen offenbarer Unrichtigkeiten

Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO unterlaufen, endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 AO insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AO in den Fällen des § 173a AO.[1] Praxis-Beispiel Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit Die Fests...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1 Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Entsprechend darf ein Steuerbescheid gem. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt gem. § 47 AO der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Für steuerliche Nebenleistungen gelten die Vorschriften über di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fristen und Termine / 1.3 Berechnung von Fristen

Ist das Ende einer Frist ausdrücklich benannt, ist eine Berechnung nicht erforderlich. Praxis-Beispiel Zahlungsaufforderung des Finanzamts Ein Steuerpflichtiger wird aufgefordert, bis zum 30.6. (oder bis zum Ablauf des Monats Juni) etwas zu tun, z. B. eine Steuer zu zahlen. Praxis-Beispiel Einkommensteuer-Vorauszahlung Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung ist nach § 37 Abs. 1 EStG...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.3 Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Außenprüfung begonnen, läuft gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundl...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 1 Hintergrund für die Maßnahmen

Hintergrund für die Maßnahmen ist, dass nach der Gesetzesbegründung in der Praxis der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und Prüfungsabschluss für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellt; dieser Belastung soll durch einen durch die Reform ermöglichten früheren Beginn und Abschluss entgegengewirkt werden. Um das Verfahren zu beschleunigen, soll...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.6.1 Vertreter

Ein mögliches Verschulden eines Vertreters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.[1] Wirksame Vertretung setzt entweder (gesetzliche) Vertretungsmacht oder (rechtsgeschäftlich erteilte) Vollmacht voraus.[2] Vom Vertreter zu unterscheiden ist der (im Gesetz nicht eigens geregelte) Bote. Während der Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt, überbrin...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Elterngeld / 8 Lohnsteuer

Das Elterngeld selbst ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei; es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es berücksichtigt wird, wenn der Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass ein höherer Steuersatz gilt. Für das übrige Einkommen müssen dann mehr Steuern gezahlt werden. Praxis-Beispiel Ein Elternpaar hat in einem Jahr 10.000 EUR Elterngeld...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 5.4 Zusammenfassende Anmerkungen zur Steueranrechnung von Kapitalertragsteuer

Rz. 42 Es lässt sich festhalten, dass § 31 Abs. 1 S. 1 KStG für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer im vollen Umfang auf die Vorschriften des EStG verweist. Diese Regelungen sind entsprechend anzuwenden, d. h. soweit erforderlich hat eine Modifikation zu erfolgen, damit eine Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift bewahrende Anwendung auch auf KSt-Subjekte möglich ist. G...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 2 Umfang

In der Regel bezieht sich die Ungewissheit von Tatsachen oder die Frage der Verfassungsmäßigkeit nur auf einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Voraussetzungen. In diesen Fällen kann und muss das Finanzamt die Vorläufigkeit auf diesen Teil beschränken. Praxis-Beispiel Vorläufigkeit nur teilweise Das Finanzamt hält geltend gemachte umfangreiche Aufwendungen für doppelt...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.1 Änderung oder Aufhebung

Soweit vorläufig festgesetzt ist, kann die Festsetzung (jederzeit) nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Auf dieser Vorschrift beruhende Änderungsbescheide können auch unter Fortbestand der Ungewissheit und damit auch des Vorläufigkeitsvermerks ergehen.[1] Ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt den entsprechenden Änderungs- oder Aufhebun...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 2 Wirkung

Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Bescheid jederzeit – also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit – uneingeschränkt aufgehoben oder – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, auch mehrmals[1] – geändert werden. Allerdings sind die Bindung an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und die Grundsätze des Vertrauensschutzes[2] zu beachten.[3] Praxis-Beispie...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 6 Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Rz. 11 Machen Sie sich kurz mit der Einkommensteuerberechnung vertraut. Es lohnt sich, denn so werden Sie den grundsätzlichen Aufbau der Steuererklärung besser verstehen. Dies wird Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Grundlage für die Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen (z. v. E). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Miet- oder Betriebs...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.2 Ablaufhemmung bei Rechtsbehelf oder Festsetzungs- bzw. Korrekturantrag

Zulässige Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage) gegen Steuerbescheide verlängern gem. § 171 Abs. 3a AO die Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über sie. Das Gleiche gilt gem. § 171 Abs. 3 AO für Anträge auf Steuerfestsetzung und für Anträge auf Aufhebung, Änderung oder Berichtigung von Steuerbescheiden. Die Regelungen sollen verhindern, dass sich vor Ablau...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 7 Steuerpauschalierung gem. § 37b EStG (Abs. 1 S. 3)

Rz. 48 M. E. ebenfalls klarstellend regelt § 31 Abs. 1 S. 3 KStG, dass § 37b EStG ebenfalls für Körperschaften anzuwenden ist. Dabei ist zu unterscheiden. Die Anwendung des § 37b EStG für Stpfl., welche der KSt unterfallen, gilt bereits gem. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG, soweit Zuwendungen getätigt werden, welche die Voraussetzung des § 37b EStG erfüllen und für die eine Steuerpaus...mehr

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Steuerbescheid / Zusammenfassung

Begriff Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis berechtigt die Finanzbehörde bzw. den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar zu deren Durchsetzung. Eine Verwirklichung setzt vielmehr grundsätzlich die vorherige Festsetzung der Ansprüche voraus. Dies erfolgt mittels Steuerbescheid, der mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen Wirksamkeit erlangt. Dazu hat da...mehr