Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Verjährung. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung bedeutet, dass gem. § 169 Abs. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur nicht mehr erfolgen dürfen. Zahlungsverjährung bedeutet, dass gem. § 232 AO mit Ablauf der Verjährungsfrist eine festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden darf. Der Eintritt der Verjährung hat gem. § 47 AO zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt. Das gilt auch für Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen.
Gesetzliche Regelungen zur Festsetzungs- und Zahlungsverjährung finden sich insbesondere in § 47 AO (Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis), §§ 169 ff. AO (Festsetzungsfrist für Steuern), § 181 Abs. 1, 3–5 AO (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung), § 239 Abs. 1 AO (Festsetzungsfrist für Zinsen) sowie §§ 228 ff. AO (Zahlungsverjährung).
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