Überblick

Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört gem. § 37 Abs. 1 AO neben dem Steueranspruch des Fiskus gegen den Steuerschuldner (z. B. Einkommensteuer), dem Steuervergütungsanspruch (z. B. Kindergeld), dem Haftungsanspruch (z. B. nach § 69 AO gegen den Geschäftsführer einer GmbH) und dem Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO) auch der steuerliche Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Die Einzelsteuergesetze normieren keine besonderen Erstattungsansprüche, sondern konkretisieren spezialgesetzlich die Fälligkeit und besondere Voraussetzungen des allgemeinen Erstattungsanspruchs. Diese gehen § 37 Abs. 2 AO vor und können ihn beschränken oder ausschließen. Im 1. Teil des folgenden Beitrags geht es um den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Gegenstand des 2. Teils bildet der Rückforderungsanspruch des Fiskus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO umfasst sowohl den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen als auch den Rückforderungsanspruch des Fiskus. Danach ist derjenige zur Erstattung verpflichtet, an den eine Steuer oder Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt (erstattet) worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückforderung später wegfällt. Der Erstattungsanspruch ist sozusagen die Umkehrung der übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die in § 37 AO enthaltenen Grundsätze sind regelmäßig Anlass für finanzgerichtliche Streitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Ehegattenveranlagung. Der Rechtsprechung des BFH kommt daher eine besondere Bedeutung zu (AEAO zu § 37). Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen entsprechend (§ 2 Abs. 8 EStG; AEAO zu § 37, Nr. 2.3).

Eine wichtige Bedeutung kommt dem Abs. 3 des § 218 AO zu. Er soll dem Finanzamt dazu dienen, Fehler bei der Anwendung des § 37 AO, mit der Folge von Doppelerstattungen, problemlos korrigieren zu können.

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