Überblick

Steuerbescheide können außerhalb der Einspruchsfrist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen korrigiert werden. Dies gilt nicht, wenn sie unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. In diesem Fall ist die gesamte Steuerfestsetzung – in den Grenzen der Festsetzungsfrist – tatsächlich und rechtlich noch offen und somit einer jederzeitigen Korrektur zugänglich. Hierin liegen die wesentlichen Unterschiede zur "Vorläufigkeit", die sich nur auf einen Teil der Steuerfestsetzung und grundsätzlich nur auf tatsächliche bzw. verfassungsrechtliche Fragen bezieht (s. Gruppe 12/A "Vorläufige Steuerfestsetzung").

Der Vorteil des Vorbehalts liegt darin, dass das Finanzamt die (abschließende) Prüfung des Steuerfalls zurückstellen, die Steuer zunächst einmal "provisorisch" festsetzen und später überprüfen kann, ob die Steuerfestsetzung richtig ist. Einerseits kommt dadurch der Fiskus schneller zu seinem Geld, andererseits erhält der Steuerpflichtige ggf. schneller die begehrte Erstattung.

Im folgenden Beitrag werden zum einen die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen des Vorbehalts der Nachprüfung erläutert und zum anderen die Regelungen zu dessen Aufhebung und Wegfall.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Voraussetzungen und Folgen des behördlichen und gesetzlichen Vorbehaltsvermerks ergeben sich aus den §§ 164 und 168 AO. Beide Regelungen werden begleitet durch entsprechende Verwaltungsanweisungen im AEAO. Von Bedeutung sind auch die Vorgaben bei Schätzungsbescheiden im AEAO zu § 162.

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