Die bisher schon bestehende Anzeige- und Berichtigungspflicht für den Fall von im Nachhinein erkannten Fehlern in einer Steuererklärung[1] wird ausgeweitet.

Demnach hat nunmehr der Steuerpflichtige auch dann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen[2]:

  • Prüfungsfeststellung einer Außenprüfung
  • Unanfechtbar in einem Bescheid umgesetzt
  • Zugrundeliegende Sachverhalte führen zu Änderung der Besteuerungsgrundlagen
  • Betroffene Erklärung(en) ist/sind nicht Gegenstand der Außenprüfung

Mit der Neuregelung wird eine Berichtigungspflicht für den Steuerpflichtigen normiert, bei dem eine Außenprüfung durchgeführt wurde. Bislang griff hier nur die allgemeine Berichtigungspflicht, wenn im Nachhinein, was sich auch durch eine durchgeführte Außenprüfung ergeben konnte, ein Fehler in einer abgegebenen Steuererklärung festgestellt wurde, der zu einer höheren Steuer führte.

Nunmehr sind jegliche Sachverhalte, die zu Änderungen geführt haben, die in einem bestandskräftigen Bescheid nach einer Außenprüfung berücksichtigt wurden und die Auswirkungen auf eine nicht geprüfte Steuerart oder einen nicht geprüften Zeitraum, dem Finanzamt anzuzeigen. Insbesondere werden dies Folgewirkungen aus Prüfungsfeststellungen in den Folgejahren sein.

Mit der Änderung soll ebenfalls die Außenprüfung beschleunigt werden. Wie kann sich dies zeigen? Insbesondere bei permanent (anschlussgeprüften) Unternehmen kommt es zu umfangreichen Feststellungen bei einer Außenprüfung. Die Anpassung der Folgejahre an diese Feststellungen nimmt häufig viel Zeit für den Außenprüfer in Anspruch. Durch die nunmehr eingeführte Anzeige- und Berichtigungspflicht sind jetzt die Unternehmen selbst verpflichtet, sämtliche Folgewirkungen umzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Anzeige- und Berichtigungspflicht

  • Änderung der Abschreibung in einem Folgejahr aufgrund einer Aktivierung durch die Außenprüfung
  • Änderung des Wareneinsatzes im Folgejahr des letzten Prüfungsjahres aufgrund einer Anpassung des Bilanzansatzes der Waren durch die Außenprüfung
  • Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Außenprüfung und Vorliegen des gleichen Sachverhalts in den Folgejahren

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