Ergibt sich ein Steueranspruch (insbesondere Nachzahlung) oder ein Steuererstattungsanspruch (z. B. aufgrund zu viel gezahlter Lohnsteuer), ist die Steuer gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich durch Steuerbescheid festzusetzen. Bei periodischen Steuern wird die Steuerfestsetzung auch "Veranlagung" genannt.[1]

Außer durch Steuerbescheid kann das Veranlagungsverfahren auch durch Freistellungs- oder Ablehnungsbescheid oder durch eine sog. Nichtveranlagungsverfügung abgeschlossen werden. Während ein Freistellungs- oder Ablehnungsbescheid einem Steuerbescheid gleichgestellt ist[2], handelt es sich bei der Nichtveranlagungsverfügung um einen rein internen Vorgang, der nicht nach außen bekannt gegeben wird und folglich keinerlei Bindungswirkung entfaltet.

Davon abzugrenzen sind die "Nichtveranlagungsbescheinigung" und der "Freistellungsauftrag", denen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine große Bedeutung zukommt.[3]

Auch Steuervergütungen (insbesondere Kindergeld) werden durch Steuerbescheid festgesetzt, und zwar durch Steuervergütungsbescheide nach § 155 Abs. 5 AO.

Die Gleichstellung von Freistellungs- und Ablehnungsbescheiden sowie Vergütungsbescheiden mit den Steuerbescheiden bedeutet, dass die Vorschriften der Steuerfestsetzung Anwendung finden. Dazu gehören insbesondere die Regelungen

  • zu Form und Inhalt[4]
  • zur Bekanntgabe[5]
  • zum Vorbehalt der Nachprüfung und zur Vorläufigkeit[6]
  • zur Festsetzungsverjährung[7]
  • zur Korrektur[8], soweit nicht in den Einzelgesetzen besondere Vorschriften gelten
  • zum Rechtsbehelfsverfahren.[9]

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