Rz. 19

§ 31 Abs. 1 S. 1 KStG enthält auch eine Regelung für Zuschlagsteuern. Grundlage ist § 51a EStG, der über die Verweisung in § 31 Abs. 1 KStG auch entsprechend für Zuschlagsteuern zur KSt gilt. Eine Zuschlagsteuer ist eine Steuer, die nach der veranlagten KSt bemessen wird. Gegenwärtig wird nur der Solidaritätszuschlag als Zuschlagsteuer erhoben. Zuschlagsteuern entstehen auf die KSt-Abschlusszahlung, die Vorauszahlungen und die Steuerabzugsbeträge (KapESt, Abzugsteuer nach § 50a EStG).

 

Rz. 20

Für Zuschlagsteuern zur KSt gilt § 51a EStG sinngemäß. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Für die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuer gelten die für die KSt und damit über § 31 KStG die für die ESt geltenden Vorschriften (§ 51a Abs. 1 EStG).
  • Soweit die KSt durch den Steuerabzug gem. § 32 Abs. 1 KStG abgegolten ist, ist auch die Zuschlagsteuer durch den Abzug an der Quelle abgegolten (§ 51a Abs. 3 EStG).
  • Die Festsetzung der KSt ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Zuschlagsteuer. Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuer können daher nur gegen den KSt-Bescheid, nicht gegen den Zuschlagsteuerbescheid geltend gemacht werden. Ändert sich der KSt-Bescheid, wird der Bescheid über die Zuschlagsteuer entsprechend geändert (§ 51 Abs. 5 EStG).
 

Rz. 21

Für Vorauszahlungen bestimmt § 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 51a Abs. 4 EStG, dass auch Zuschlagsteuer hierauf zu entrichten ist. Solange noch kein Bescheid über Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung zu entrichten; eines besonderen Leistungsgebots bedarf es insoweit für die Vollstreckung nicht.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge