Ist das Ende einer Frist ausdrücklich benannt, ist eine Berechnung nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungsaufforderung des Finanzamts

Ein Steuerpflichtiger wird aufgefordert, bis zum 30.6. (oder bis zum Ablauf des Monats Juni) etwas zu tun, z. B. eine Steuer zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensteuer-Vorauszahlung

Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung ist nach § 37 Abs. 1 EStG am 10.3. zu zahlen.

Oft wird aber nicht das Ende der Frist, sondern der Beginn (und die Länge) der Frist bezeichnet. Hier ist das Ende der Frist zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Bekanntgabe

Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO oder Zahlungsfrist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG beginnen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Für die Berechnung von Fristen verweist die AO auf die Vorschriften des BGB.[1] Zur Berechnung der Fristen im finanzgerichtlichen Verfahren verweist die FGO auf die Vorschriften der ZPO, in denen wiederum auf die Vorschriften des BGB verwiesen wird.[2]

1.3.1 Der Anfang einer Frist

Der Anfang einer Frist kann auf zweierlei Weise geregelt sein. Beginnt die Frist mit einem Ereignis – was die Regel ist –, dann zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, d. h., die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag zu laufen.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Am 5.3. wird ein Steuerbescheid bekannt gegeben oder gilt als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist[1] beginnt mit dem 6.3. zu laufen.

Ist für den Anfang einer Frist der Beginn eines Tages maßgebend, zählt dieser Tag mit. Solche Fristen kommen kaum vor. Im Übrigen spielt bei der Berechnung einer Frist deren Beginn oft keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Regelung über das Ende einer Frist.

1.3.2 Das Ende einer Frist

Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann.

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben.

Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere Monate), so endet gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Einspruchsfrist

Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 5.3. bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 5.4.

Gibt es im Folgemonat den betreffenden Tag nicht, endet die Frist mit dem letzten Tag des Monats.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fristablauf bei Monatsfristen

Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 31.3. (oder 31.1.) bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 30.4. (oder 28.2., beim Schaltjahr 29.2.).

Beträgt eine Frist eine Woche (oder mehrere Wochen), endet die Frist gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der betreffenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Fristablauf bei Wochenfristen

Kläger K erhält vom Finanzgericht am Donnerstag, den 12.3., die Mitteilung, dass seine (am letzten Tag der Klagefrist zur Post gegebene) Klageschrift am Donnerstag, den 5.3., beim Gericht eingegangen ist. Die Klagefrist endete indes mit Ablauf des 4.3. K kann – unter Beachtung einer 2-wöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses, hier Kenntnis von der Fristversäumung durch die am 12.3. erhaltene Mitteilung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2] stellen.[3] Die 2-wöchige Frist endet mit Ablauf des Donnerstags, 26.3.

Beträgt eine Frist ein Jahr (oder mehrere Jahre), so endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats (letzten Monats), welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB, der zwar nicht von einem "Jahr" spricht, jedoch entsprechend anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

Fristablauf bei Jahresfristen

Ein Bescheid ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung wird (gilt als) am 5.1.01 bekannt gegeben. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO für die Einlegung des Einspruchs endet mit Ablauf des 5.1.02.

 
Praxis-Beispiel

Fristende bei Ablaufhemmung

Eine Ungewissheit, wegen der ein Steuerbescheid für vorläufig erklärt ist, wird am 5.3.01 beseitigt. Die Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 8 AO (Ablaufhemmung) von einem Jahr endet mit Ablauf des 5.3.02.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Die gesetzlichen Feiertage sind von den Ländern, teils auch vom Bund festgelegt, wie z. B. der 3.10.

 
Praxis-Beispiel

Fristablauf mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags

Das Ende einer Frist fällt auf einen Samstag. Die Frist endet mit Ablauf des folgenden Montags.

Bei der Regelung des § 122 Abs. 2 AO über die Fiktion der Bekanntgabe eines Bescheids am 3. Tag bzw. in einem Monat nach dem Tag der Aufgabe zur Post handelt e...

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