Die Festsetzungsfrist beginnt nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hauptanwendungsfall ist die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus § 38 AO i. V. m. den einzelnen Steuergesetzen. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Hiervon abweichend gibt es für die Besitz- und Verkehrssteuern, für die eine Steuererklärung (z. B. Einkommensteuer), Steueranmeldung, z. B. Lohnsteuer, oder Anzeige abzugeben ist, eine sog. Anlaufhemmung: Hier beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist. Es handelt sich um die Fälle der gesetzlichen oder behördlichen Steuererklärungspflicht, also nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, mit der Folge der 3-jährigen Anlaufhemmung, liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, obwohl materiell-rechtlich nur ein Antragsfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegeben ist.
Beginn der Festsetzungsfrist bei Pflichtveranlagung
Grundfall: S gibt pflichtgemäß seine Einkommensteuererklärung für 00 im Januar 02 ab. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 2 AO (Anlaufhemmung) mit Ablauf des Jahres 02 und endet 4 Jahre später mit Ablauf des Jahres 06.
Abwandlung 1: S gibt die Erklärung erst im Januar 04 ab. Wegen der auf 3 Jahre begrenzten Anlaufhemmung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 03 u...