Zuständig für den Erlass sind die für die Festsetzung der Steuer usw. zuständigen Behörden, also die Finanzämter. Dort ist der Antrag einzureichen. Die Finanzämter können ohne Zustimmung höherer Behörden bis zu 20.000 EUR erlassen. Wird diese Grenze überschritten, bedarf es – je nach Höhe – der internen Zustimmung der Oberfinanzdirektion bzw. des Landesfinanzministeriums[1] oder sogar des Bundesfinanzministeriums.[2] Für den Erlass von Säumniszuschlägen sind die Finanzämter unbegrenzt zuständig.

Beim Erlass von Kirchensteuer kommt es für die Zuständigkeit auf die Regelung in den einzelnen Bundesländern an. In Baden-Württemberg z. B. erstreckt sich der Erlass von Einkommensteuer in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer.[3] Wird Erlass von Kirchensteuer darüber hinaus begehrt, ist der Antrag an die betreffende Religionsgemeinschaft zu stellen.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.7.2023, BStBl 2023 I S. 1468.
[3] § 21 Abs. 2 Satz 1 Kirchensteuergesetz.

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