Fachbeiträge & Kommentare zu Öffnungsklausel

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3 Schriftliche Fixierung, Anpassung und Kommunikation (Tz. 2)

Rz. 16 2 Die für die Einhaltung dieses Rundschreibens wesentlichen Handlungen und Festlegungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies beinhaltet auch Festlegungen hinsichtlich der Inanspruchnahme wesentlicher Öffnungsklauseln, die ggf. zu begründen sind. 3.1 Wesentliche Handlungen und Festlegungen Rz. 17 Handlungen und Festlegungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren, s...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1.3.3 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (2002)

Rz. 36 Die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) waren ein Meilenstein der qualitativen Aufsicht in Deutschland. Durch ihre Bezugnahme auf das Kreditgeschäft formulierten sie Anforderungen an das Kerngeschäft der Banken und hatten aufgrund ihrer flexiblen und praxisnahen Grundausrichtung Vorbildfunktion für die MaRisk. Rz. 37 Ausschlaggebend für die am 20. Dezember...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Berücksichtigung der bestehenden Heterogenität

Rz. 205 Prinzipienorientierte Regulierung sichert für Institute und Aufsicht die gerade im heterogenen deutschen Bankenmarkt notwendigen Handlungs- und Gestaltungsspielräume. Es liegt auf der Hand, dass das Risikomanagement von international tätigen Großbanken ganz andere Herausforderungen bewältigen muss als das einer kleineren Genossenschaftsbank mit regionalem Geschäftssc...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Proportionalitätsprinzip

Rz. 98 Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG hängt die Ausgestaltung des Risikomanagements von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten eines Institutes ab. Das mit dem "Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz" (FRUG)[1] in das KWG aufgenommene Proportionalitätsprinzip ist die Grundlage für den prinzipienorientierten Ansatz der MaRisk. Der Grundsatz der Prop...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / II. Kleine Kreditinstitute

Bei kleinen Kreditinstituten führte die in den MaK vorgesehene Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich in die Ebene der Geschäftsleitung häufig zu Umsetzungsproblemen. Insbesondere waren aufgrund der begrenzten Zahl von qualifizierten Mitarbeitern im Kreditgeschäft keine sachgerechten Vertretungsregelungen darstellbar. Um dieser Problematik abzuhelfen, ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.3 Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips

Rz. 94 Das Vorhalten einer Liquiditätsübersicht (→ BTR 3.1 Tz. 3), das Durchrechnen einzelner Kennzahlen (→ BTR 3.1 Tz. 4) und die Verwendung eines Verrechnungs- oder Liquiditätstransferpreissystems (→ BTR 3.1 Tz. 5 und 6) erfordern eine umfassende Kenntnis über die Produkte des Institutes auf beiden Bilanzseiten. Darüber hinaus sind Kenntnisse über die Liquidierbarkeit der ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1 Risikorelevanz der Geschäfte

Rz. 12 Die Notwendigkeit zur Anwendung von Risikoklassifizierungsverfahren für die Beurteilung des Adressenausfallrisikos ist grundsätzlich vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte abhängig (→ BTO 1.2 Tz. 6). Diese Erleichterung ist insbesondere für jene Geschäftsarten hilfreich, in denen die Beschaffung der für die Anwendung eines derartigen Verfahrens notwendigen umfangreichen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 Berücksichtigung der heterogenen Institutsstruktur (Tz. 5)

Rz. 133 5 Das Rundschreiben trägt der heterogenen Institutsstruktur und der Vielfalt der Geschäftsaktivitäten Rechnung. Es enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, die abhängig von der Größe der Institute, den Geschäftsschwerpunkten und der Risikosituation eine vereinfachte Umsetzung ermöglichen. Insoweit kann es vor allem auch von kleineren Instituten flexibel umgesetzt werden....mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / I. MaRisk und Prüfungspraxis

Mehrere Verbände äußerten die Besorgnis, dass die flexible und risikoorientierte Grundausrichtung der MaRisk durch eine Prüfungspraxis, die allein auf das "Abhaken" formaler Kriterien abstellt, nachträglich eingeschränkt werden könnte. Solche Entwicklungen wären auch aus meiner Sicht nicht akzeptabel. Die Prüfung der Mindestanforderungen verlangt einen risikoori­entierten Pr...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2. Stand der Umsetzung der MaRisk in den Instituten

Die Instituts- und Verbandsvertreter berichten eingangs über den Stand der Umsetzung der MaRisk in der Praxis. Dabei ergibt sich die Grundtendenz, dass bei den Verbänden bisher nur punktuell Rückfragen der Institute eingegangen sind. Es wird gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen, dass weitere konkrete Auslegungsfragen in der Praxis – im Zuge des noch laufenden Umsetzu...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.3 Laufende Entwicklungen im Risikomanagement

Rz. 141 Die innovativen Entwicklungen auf den Finanzmärkten erfordern eine laufende Anpassung des Risikomanagements in den Instituten. Vor allem der technische Fortschritt im IT-Bereich trägt dazu bei, dass neue Konzepte schnell und erfolgreich von den Instituten umgesetzt werden können. An dieser Stelle sei z. B. auf die Digitalisierung sowie die zunehmende Bedeutung der In...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1 Kritik an der Prüfungspraxis

Rz. 153 Die Öffnungsklauseln der MaRisk gestatten den Instituten erhebliche Freiräume, innerhalb derer sich passende individuelle Umsetzungslösungen realisieren lassen. Der risikoorientierte Charakter der MaRisk könnte jedoch durch eine Prüfungspraxis, die ausschließlich auf das Abhaken formaler Kriterien abstellt, konterkariert werden. Bei der Prüfung der Mindestanforderung...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Liquiditätsrisiken – Ergänzungen in Modul BTR 3

Die Ergänzungen in Modul BTR 3 sind nicht nur auf die Empfehlungen des FSF und die Anschlussarbeiten des Baseler Ausschusses ("Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision" vom September 2008) zurückzuführen. Sie ergeben sich insbesondere auch aus dem aktuellen Entwurf der CRD-Änderungsrichtlinie (Stand Januar 2009). Stärker betont wird bspw. die Notwendigk...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3.1 Vergleichbare Konstellationen

Rz. 54 Die genannten Erleichterungen sind sinngemäß auch bei vergleichbaren Sonderfällen anwendbar:[1] Im Rahmen der Wohnungsbauförderung werden die Geschäfte durch Landesverwaltungsämter oder andere kommunale Stellen initiiert (→ BTO 1.1 Tz. 4, Erläuterung). Auch in anderen Fällen können die Entscheidungsabläufe durch Dritte so stark normiert werden, dass es zu einer Standard...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Organisatorische Vorgaben

Rz. 63 Gemäß Tz. 2.2 BAIT ist die Geschäftsleitung dafür verantwortlich, dass auf Basis der IT-Strategie die Regelungen zur IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation festgelegt und bei Veränderungen der Aktivitäten und Prozesse zeitnah angepasst werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Regelungen wirksam umgesetzt werden. Rz. 64 Laut Tz. 4.4 BAIT hat die Geschäftsleitung die Fun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10 Ausblick

Rz. 407 Mit der weiteren Umsetzung von EBA-Leitlinien in den MaRisk sind aus Sicht der deutschen Aufsicht bestimmte Nachteile verbunden. So nimmt der Umsetzungsprozess relativ viel Zeit in Anspruch, womit der in den EBA-Leitlinien genannte Termin des Inkrafttretens von den weniger bedeutenden Instituten i. d. R. nicht eingehalten wird. Zudem hinkt Deutschland damit anderen e...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / IV. Umsetzung der MaRisk

Die neuen Mindestanforderungen lösen meine in Anlage 6 genannten Schreiben ab. Soweit die neuen Anforderungen – auch in modifizierter Form – unmittelbar aus den bisherigen Regelwerken (MaK, MaH, MaIR) in die MaRisk überführt wurden, entfalten sie mit ihrer Veröffentlichung unmittelbare Bindungswirkung und schränken entsprechend ihrer deregulierenden Stoßrichtung die Auslegun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe

Rz. 139 Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich auch aus unbestimmten Rechtsbegriffen (z. B. "wesentlich" oder "angemessen"), deren Präzisierung für allgemeingültige Zwecke weder möglich noch zweckmäßig ist. Auch hier müssen Institute – innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraumes – eine sachgerechte, einzelfallabhängige Lösung zur Auslegung und Umsetzung der entspr...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anwenderkreis auf Institutsebene

Rz. 2 Maßgeblich für den Anwenderkreis der MaRisk auf Institutsebene ist der Institutsbegriff nach den §§ 1 Abs. 1b und 53 Abs. 1 KWG. Rz. 3 Gemäß § 1 Abs. 1b KWG zählen zu den Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes sowohl Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG) als auch Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG). Erfasst werden daher alle deutschen Kredit- und Finanzdien...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.2 Überführung der Anforderungen an Auslagerungen in die MaRisk

Rz. 38 Die Integration der Anforderungen an die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf Dritte erfolgte im Zuge der ersten MaRisk-Novelle aus dem Jahr 2007. Die in die MaRisk überführten Auslagerungsregelungen hielten und halten unter inhaltlichen Gesichtspunkten an vielen Grundgedanken des Rundschreibens 11/2001 fest. Zentrale Elemen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Vergütungssysteme

Eine bedeutende Neuerung stellen die Anforderungen an die Vergütungssysteme dar. Aggressive Vergütungssysteme haben – neben anderen Faktoren – mit zur Finanzmarktkrise beigetragen. Fehlanreize in den Vergütungssystemen führten teilweise zu extremen Ausweitungen von Risikopositionen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass sich auch die maßgeblichen internation...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 15.1 Auslagerungsregister auf Ebene des Institutes

Rz. 450 Das Modul AT 9 enthielt bis zur sechsten MaRisk-Novelle keine speziellen Anforderungen an die Dokumentation im Hinblick auf die Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen auf andere Unternehmen. Es galten lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation, wonach die für die Einhaltung der MaRisk wesentlichen Handlungen und Festlegungen nachvollziehbar zu ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Elemente der Organisationsrichtlinien

Rz. 23 Unter inhaltlichen Gesichtspunkten decken die Organisationsrichtlinien zunächst wesentliche Elemente des Risikomanagements gemäß § 25a Abs. 1 KWG ab. Darzustellen sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen, die Regelungen zu den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen sowie zur Internen Revision. Zusätzlich muss aus den Organisationsrichtlinien hervor...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 TOP 2: Ausblick auf die 7. MaRisk-Novelle

Die Aufsicht gibt einen Ausblick auf den Zeitplan der 7. MaRisk-Novelle. Die Aufsicht informiert darüber, dass eine Veröffentlichung der überarbeiteten MaRisk-Fassung im 4. Quartal 2022 angestrebt wird. Die in der 7. MaRisk-Novelle abgedeckten Themen werden in der Sitzung des Fachgremiums im Oktober 2021 noch näher spezifiziert. Im Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar 2022 w...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.6.2 Proportionalitätskriterien der EBA

Rz. 152 Auch die EBA gestattet eine verhältnismäßige Anwendung ihrer detaillierten Vorgaben aus Abschnitt 5 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, indem die Institute bei der Umsetzung den Umfang, die Art und die Komplexität der jeweiligen Kreditfazilität – unbeschadet der Art. 18 und 20 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ("Mortgage Credit Directive", MCD)[1] ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Installation eines Risikovorstandes

Rz. 143 Die Leitung der Risikocontrolling-Funktion ist einer Person auf einer ausreichend hohen Führungsebene zu übertragen. Sie hat ihre Aufgaben in Abhängigkeit von der Größe des Institutes sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten grundsätzlich in exklusiver Weise auszufüllen (→ AT 4.4.1 Tz. 4). Die exklusive Wahrnehmung der Leitung der ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Einführung und Überblick

Rz. 1 Dokumentationspflichten werden von der Kreditwirtschaft häufig kritisch beurteilt. Die Kritik richtet sich dabei vor allem gegen "überzogene" Dokumentationsanforderungen, die durch die Bankenaufsicht allgemein oder im Rahmen von Prüfungshandlungen von den Instituten abverlangt werden und im Regelfall einen erheblichen Mehraufwand für die Institute bedeuten. Trotz diese...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 11 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 5/2007 (BA) zur Modernisierung der Outsourcing-Regelungen und Integration in die MaRisk Übermittlungsschreiben vom 30. Oktober 2007

[…] nachdem ich Ihre Stellungnahmen zum zweiten Entwurf vom 13.08.2007 ausgewertet habe, kann ich Ihnen nunmehr eine offizielle Neufassung der MaRisk zuleiten, die insbesondere um neue Outsourcing-Regelungen ergänzt wurde. Die neuen MaRisk sowie einige weitere Dokumente sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt. Alle Dokumente sind darüber hinaus unter www.bafin.de sowie ww...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Allgemeiner Teil

Rz. 223 Modul AT umfasst in erster Linie übergeordnete Anforderungen an die Ausgestaltung des Risikomanagements, bei denen grundsätzlich kein konkreter Bezug zu bestimmten Geschäftsbereichen oder Risikoarten besteht. Viele Regelungen der "alten" Mindestanforderungen sind wegen ihres übergreifenden Charakters in diesem Modul "vor die Klammer" gezogen worden. Das betrifft z. B...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 18 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Entwurf zur Überarbeitung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 26. April 2012

[…] hiermit übersende ich Ihnen den ersten Entwurf für eine Überarbeitung der MaRisk, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank und meines Hauses entwickelt haben. Die erneute Überarbeitung ist einerseits auf die Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie ("CRD IV") zurückzuführen. Andererseits hat die EBA schon im September 2011 mit den "EBA Guidelines on Inte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 41 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 10/2021 (BA) zur Neufassung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 16. August 2021

[…] ich freue mich, Ihnen nunmehr die finale Fassung der MaRisk vorlegen zu können, wie sie sich nach Abschluss des im Oktober 2020 angestoßenen Konsultationsverfahrens darstellt. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen sowie der Diskussionen in den drei Sitzungen des Fachgremiums MaRisk am 12. und 19.02. sowie am 04.03.2021 sind noch für eine Reihe von strittigen Punkt...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wertprinzip

Begriff Der Begriff des "Wertprinzips" umschreibt mit Bezug auf die Abstimmung im Rahmen der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ein bestimmtes Stimmprinzip. Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung zunächst eine Stimme. Unerheblich ist dabei, wie viele Sondereigentumseinheiten der Wohnungseigentümer sein ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier M.Sc. Gabriel Hörnicke, LL.M. Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Literaturverzeichnis Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzur...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 28 Leistunge... / 2.6 Hilfe in anderen Lebenslagen

Rz. 15 Im Neunten Kapitel des SGB XII sind die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen aufgeführt. Nach § 70 SGB XII erhalten Personen mit eigenem Haushalt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Nach § 71 Abs. 1 SGB XII soll alten Menschen außer den Leistungen nach...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 9 Sozialhilfe / 2.2.3 Individualisierung

Rz. 8 Der Hilfebedürftige hat Anspruch auf die Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht. Der Individualisierungsgrundsatz gewährleistet, dass der jeweilige Hilfebedürftige am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen und ein menschenwürdiges Leben führen kann. Ausgeformt ist der Grundsatz in § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfall...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Doppelbesteuerung der R... / 4. Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen und anhängige Verfahren

Die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung des § 22 Nr. 1 S. 3 EStG war Gegenstand einer Vielzahl erstinstanzlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen. Im Folgenden werden die wichtigsten höchstgerichtlichen Verfahren vorgestellt. Bereits im Jahr 2016 urteilte der BFH mit Urteil vom 21.6.2016 (BFH v. 21.6.2016 – X R 44/14, BFHE 254, 545) in einem Verfahren, in w...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Musterprotokoll

Begriff Zur Gründung einer GmbH bzw. der Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) muss dem Handelsregister ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Dieser muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Seit 2008 ist ein vereinfachtes Gründungsverfahren zugelassen: Statt eines Gesellschaftsvertrages kann das sog. Musterprotokoll verwendet werden. Das Eintragungsverfahren ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Nießbrauch / 5 Zustimmung zu Vereinbarungen

Vereinbarungen der Wohnungseigentümer können den (Nutzungs-)Wert einzelner Wohnungen durchaus mindern. So ist zur Änderung einer Vereinbarung die Zustimmung der dinglich Berechtigten analog §§ 877, 876 Satz 1 BGB stets dann erforderlich, wenn diese von der Änderung der Vereinbarung betroffen sind. Ihre Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn nicht bloß eine wirtscha...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 2.1.3.2 Konkrete bzw. spezifizierte Öffnungsklausel

Ist die Öffnungsklausel bereits derart qualifiziert, dass sie die Begründung von Sondernutzungsrechten an in der Öffnungsklausel selbst konkretisierten bestimmten Teilflächen des Gemeinschaftseigentums ausdrücklich zulässt, genügt das in der Öffnungsklausel festgelegte Mehrheitsquorum. Musterklausel: Konkrete Öffnungsklausel hinsichtlich der Begründung von Sondernutzungsrech...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 2.1.3.1 Allgemeine Öffnungsklausel

Wesen einer allgemeinen Öffnungsklausel ist, dass sie im Bereich der durch Vereinbarung abdingbaren Regelungen des Gesetzes uneingeschränkt eine von Gesetz und Gemeinschaftsordnung abweichende Beschlussfassung zulässt. Musterklausel: Allgemeine Öffnungsklausel "Die Wohnungseigentümer können, soweit zulässig, vom Gesetz und dieser Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen du...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 3.2.1.1 Allgemeine Öffnungsklausel

Für den Fall, dass die Gemeinschaftsordnung eine allgemeine Öffnungsklausel enthält, führt eine entsprechende Verpflichtung zur schwebenden Unwirksamkeit des Beschlusses bis der Sondernutzungsberechtigte seine Zustimmung erteilt. Praxis-Beispiel Erhaltung des Gartenteils Zugunsten einer Wohnungseigentümerin ist an einem bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Gartens ein Sonder...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 2.1.3 Begründung durch Beschluss aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel, die eine Änderung von Gesetz oder Vereinbarung – also insbesondere der Gemeinschaftsordnung selbst – durch Beschlussfassung mit bestimmter Mehrheit ermöglicht, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine allgemeine oder eine konkrete bzw....mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 3.2.1.2 Konkrete bzw. spezifische Öffnungsklausel

Andere Grundsätze gelten dann, wenn bereits die Öffnungsklausel selbst die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung von Sondernutzungsberechtigten ermöglicht. Musterklausel: Öffnungsklausel zur beschlussweisen Begründung von Erhaltungspflichten eines Sondernutzungsberechtigten "Sollten zugunsten einzelner Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder in dieser Gemein...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 3.1.1 Erhaltungspflichten

Durch Vereinbarung kann den Wohnungseigentümern grundsätzlich die Verpflichtung zur Erhaltung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums auferlegt werden. Auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel ist dies bei einer allgemeinen Öffnungsklausel nur mit Zustimmung der entsprechend belasteten Wohnungseigentümer möglich. Bei einer entsprechend spezifizierten Öffnungsk...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 1.1 Wesen

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer die Benutzung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss regeln, wenn keine entsprechende Vereinbarung entgegensteht. Man könnte nun der Auffassung sein, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten handele es sich um eine derartige Nutzungsregelung. Dem ist aber nicht so. Wesen des ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 2.1.2 Vereinbarung

Rechtswirksam können Sondernutzungsrechte nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer begründet werden.[1] Wesen einer Vereinbarung ist, dass sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer dem Regelungsgehalt zustimmen müssen. Darüber hinaus muss feststehen, dass die Wohnungseigentümer insoweit eine Dauerregelung beabsichtigen. Vereinbarungen der Wohnungseigentüme...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / Zusammenfassung

Begriff Sondernutzungsrechte verleihen den entsprechend begünstigten Wohnungseigentümern das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums. Die übrigen Wohnungseigentümer sind von Gebrauch und Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums a...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 1.4 Begünstigte potenzielle Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte werden in aller Regel einer Sondereigentumseinheit zugewiesen. Praxis-Beispiel Wird einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, auf einer Fläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht, einen Holzschuppen aufzubauen, liegt bereits darin ein Sondernutzungsrecht.[1] Sind Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrechte / 2.1.1 Beschluss

Sondernutzungsrechte können grundsätzlich nicht durch (Mehrheits-)Beschluss begründet werden. Mangels Beschlusskompetenz wäre ein entsprechender Beschluss nichtig.[1] Hatten die Wohnungseigentümer zugunsten eines Wohnungseigentümers die Begründung eines Sondernutzungsrechts beschlossen, kann sich jeder Wohnungseigentümer zeitlich unbegrenzt auf die Nichtigkeit des Beschlusses...mehr