Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnung- und Teileigentum werden im Vergleichswertverfahren[16] ermittelt. Das heißt, es wird auf tatsächlich erzielte Veräußerungspreise anderer vergleichbarer Grundstücke zurückgegriffen.

Dabei ist das Vergleichswertverfahren in 2 Varianten möglich:

  1. die Heranziehung von Kaufpreisen für Vergleichsgrundstücke nach § 183 Abs. 1 BewG
  2. und
  3. die Anwendung von Vergleichsfaktoren nach § 183 Abs. 2 BewG

Bei Anwendung des Vergleichswertfahrens werden nach § 182 Abs. 2 BewG in Bezug auf die Vergleichspreise die Kaufpreise von Grundstücken herangezogen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale wie Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt usw. mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Auch hier sind die von den Gutachterausschüssen[17] ermittelten Vergleichspreise heranzuziehen.

Wertbeeinflussende Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art werden nicht berücksichtigt, so dass der Steuerpflichtige hier gehalten ist, durch die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zu führen.

Soweit es keine maßgeblichen Vergleichspreise gibt, erfolgt die Bewertung im sogenannten Sachwertverfahren.[18]

[16] Simon, Wertermittlungsverfahren, 2016 S. 341 ff.
[17] Vgl. Fn 15.
[18] Simon, Wertermittlungsverfahren, 2016 S. 212 ff.

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