Rz. 11

Erstattungsberechtigt ist derjenige Sozialhilfeträger, der für die erfolgte Leistungsgewährung nach § 98 zuständig war. Er hat den Erstattungsanspruch zunächst gegenüber dem nach § 108 Abs. 1 Satz 2 bzw. 4 bestimmten überörtlichen Sozialhilfeträger geltend zu machen. Ist ein Ersatzpflichtiger noch nicht bestimmt, so ist der Erstattungsanspruch gegenüber der Schiedsstelle anzumelden. In beiden Fällen müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BSG, Urteil v. 28.11.1990, 5 RJ 50/89; Urteil v. 25.4.1989, 4/11a RK 4/87). Dies muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Tages, für den die Leistung erbracht wurde, erfolgen (§ 111 SGB X). Dabei beginnt diese Ausschlussfrist frühestens mit der objektiven Anspruchsentstehung und nicht etwa – wie § 111 SGB X n. F. bestimmt – mit der Kenntniserlangung des Erstattungsberechtigten von der Entscheidung des Erstattungspflichtigen über seine Leistungspflicht. Denn eine solche Entscheidung gibt es bei § 108 – ebenso wie bei §§ 106, 107 – nicht (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil v. 23.1.2003, 12 LC 527/02; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.1.2004, 12 A 11823/03.OVG). Dafür, dass dieser Zeitpunkt entscheidend ist, spricht maßgeblich auch die Auffassung des Gesetzgebers zur Verjährung. Auch hier bestand nach der Änderung des § 113 SGB X dasselbe – unbeabsichtigte – Problem, mit der Konsequenz, dass der Gesetzgeber für die Erstattungsansprüche nach §§ 106 bis 108 eine eigene Verjährungsregelung in § 111 vorgesehen hat, wonach die Verjährung mit der objektiven Anspruchsentstehung beginnt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, was er für richtig hält. Er hat es offensichtlich versäumt, die Ausschlussfrist einer entsprechenden Neuregelung zuzuführen.

Lehnt der überörtliche Sozialhilfeträger die Kostenerstattung ab, so kann der erstattungsbegehrende Sozialhilfeträger den Gerichtsweg beschreiten und Leistungsklage vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten (Öffnungsklausel nach § 50a Satz 1 Nr. 2 SGG) erheben. Hierbei handelt es sich um eine bezifferte Zahlungsklage.

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