Rz. 2

Die durch das KJSG eingeführte Vorschrift ersetzt die zuvor in § 45 Abs. 1 ansatzweise enthaltene Definition des Begriffs der kinder- und jugendhilferechtlichen Einrichtung und ergänzt diese. Sie bewegt sich innerhalb des Rahmens der zuvor in Rechtsprechung und Literatur herausgebildeten Definition des Einrichtungsbegriffs. Dieser knüpft an den sozialhilferechtlichen Begriff der Einrichtung an (Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45a Rz. 3). § 45 Abs. 1 Satz 1 nimmt seither auf die Legaldefinition in § 45a Bezug. Satz 2 und 3 grenzen den Begriff der Einrichtung bei familienähnlichen Betreuungsformen ab. Satz 4 enthält eine Öffnungsklausel für landesrechtliche Regelungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge