Begriff

Sondernutzungsrechte verleihen den entsprechend begünstigten Wohnungseigentümern das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums. Die übrigen Wohnungseigentümer sind von Gebrauch und Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen.

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 haben Sondernutzungsrechte an Bedeutung verloren, da sich nach § 3 Abs. 2 WEG das Sondereigentum auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Flächen erstrecken kann und nach § 3 Abs. 1 Satz 3 WEG Sondereigentum auch an Außenstellplätzen begründet werden kann.

Im Übrigen kann die Begründung von Sondernutzungsrechten nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Mit Blick auf den Nutzungsentzug der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es zwingend einer Vereinbarung, soweit keine spezifische Öffnungsklausel existiert. Bei Begründung eines Sondernutzungsrechts zugunsten einzelner Wohnungseigentümer ist stets auch an eine entsprechende Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung – zumindest an eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung – zu denken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge