Rz. 10

Satz 4 eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, unter Berücksichtigung ihrer gewachsenen Strukturen und regionaler Unterschiede in diesem Bereich Kriterien für die Zuordnung familienähnlicher Betreuungsformen, die nicht in eine Einrichtung eingebunden sind, zum Einrichtungsbegriff zu regeln.

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