Fachbeiträge & Kommentare zu Kredit

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Mexiko / 2. Eigenkapitalersetzende Darlehen

Rz. 62 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen werden nur bei ausländischen Gesellschaftern dahingehend sanktioniert, dass nach Art. 28 XXVII LISR in Umsetzung von OECD-Bestimmungen die sog. thin-capitalization rule zur Anwendung kommt. Danach sind Darlehenszinsen, die auf von verbundenen ausländischen Unternehmen gewährten Darlehen beruhen, nur bis zu einer Verschuldu...mehr

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Rumänien / 2. Eigenkapitalersetzende Darlehen

Rz. 44 Die Auswirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft auf von Gesellschaftern an die Gesellschaft gewährten Darlehen sind im rumänischen Insolvenzgesetz[15] ("IG") geregelt. Hält ein Gesellschafter im Zeitpunkt der Darlehensgewährung an die Gesellschaft zumindest 10 % der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte in der Generalversammlung, kann er den A...mehr

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Deutschland / 3. Eigenkapitalersetzende Darlehen

Rz. 92 Das GmbH-Gesetz sah in den §§ 32a, 32b eine rechtliche Sonderbehandlung desjenigen Rückzahlungsanspruchs vor, der einem Gesellschafter aus der Hingabe eines Darlehens an die GmbH zustand. Die gesetzlichen Regelungen galten als verunglückt und waren Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen.[62] Stark verkürzt war festzustellen, dass die Rechtsprechung...mehr

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Österreich / 9. Aufgaben des Aufsichtsrats

Rz. 202 Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 30j GmbHG). Die gesetzlich festgelegten Kompetenzen können weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschlüsse eingeengt werden. Folgende Geschäfte und Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 30j Abs. 5 GmbHG):mehr

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Schweden / III. Kapitalerhaltung

Rz. 46 Das Aktienkapital der schwedischen Aktiengesellschaft ist durch eine Vielzahl von Vorschriften des ABL geschützt. In Kap. 17 ABL werden eine Reihe von Transaktionen, die dazu führen, dass die Vermögensmasse der Gesellschaft sich verringert, unter dem Sammelbegriff "Werteübertragung" (värdeöverföring) behandelt. Nur Transaktionen, bei denen die Gesellschaft keine oder ...mehr

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Bulgarien / III. Kapitalerhaltung

Rz. 34 Gemäß Art. 133 TZ können die Gesellschafter, solange die OOD besteht, keine Rückzahlung der Stammeinlagen verlangen. Eine Verzinsung der Stammeinlagen kann nicht vorgesehen werden. Die Gesellschafter haben nur das Recht auf Gewinnausschüttung, und zwar – wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde – im Verhältnis der Geschäftsanteile. Die Kapitalerhaltungsvorschriften w...mehr

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Ukraine / I. Kapitalaufbringung

Rz. 64 Das Stammkapital einer GmbH setzt sich aus den Nennwerten der Anteile aller Gesellschafter zusammen, die in der nationalen Währung der Ukraine (Hrywnia) dargestellt werden. Die Höhe des Anteils kann zusätzlich als Prozentsatz bestimmt werden. Die prozentuale Höhe des Anteils des Gesellschafters muss dem Verhältnis des Nennwerts seines Anteils zum Stammkapital der Gese...mehr

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Rumänien / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 100 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für die Nichterfüllung seiner im Gründungsakt, in den Beschlüssen der Generalversammlung oder im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen. Die Pflichten und die Haftung des Geschäftsführers sind durch die Bestimmungen über den Auftrag und die speziellen Bestimmungen des GesG geregelt (Art. 72 GesG). Alle Geschäftsführe...mehr

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Italien / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 137 In den Art. 2498 f. c.c. sind die verschiedenen Formen der Umwandlung getrennt geregelt: Formwechsel (Art. 2498 f. c.c.), Verschmelzung der Gesellschaften (Art. 2501 f. c.c.) und Ausgliederung der Gesellschaften (Art. 2506 f. c.c.). Rz. 138 Bisher war ein Formwechsel nur von einem Gesellschaftstyp in einen anderen zulässig. Seit der Reform sind gem. Art. 2500-septies ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 5. Bürgschaften

Rz. 82 Grundsätzlich verlangen lokale Kreditinstitute bei Kreditvergabe an eine LLC neben anderen Sicherheiten eine Bürgschaft der Gesellschafter für die Vergabe eines Kredits. Hierbei kann nun die Situation entstehen, dass je nach Höhe und Fälligkeit der Bürgschaft diese die Haftungsbeschränkung auf die Stammeinlage überschreitet. Damit kann die Haftungsbeschränkung indirek...mehr

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Estland / III. Kapitalerhaltung

Rz. 42 Kapital als Haftungsfonds muss nicht nur zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bestehen, sondern auch später erhalten bleiben. Diese Haftungsmasse soll für die Gläubiger zur Verfügung stehen und nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Die Vorschriften der §§ 157, 158 HGB verbieten solche Auszahlungen gerade. Zwar dürfen die Gesellschafter sowohl am erziel...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / V. Gang des Verfahrens nach der Insolvenzeröffnung

Rz. 316 Die Aktivmasse besteht aus allen gegenwärtigen oder künftigen Rechten und Gütern des Schuldners und dient der Befriedigung seiner Gläubiger (Art. 192 Abs. 1 TRLC). Hiervon sind gem. Art. 192 Abs. 2 TRLC die ihrer Natur nach nicht der Zwangsvollstreckung unterworfenen Güter und Rechte des Schuldners ausgenommen. Die Inhaber/Eigentümer von Rechten/Gütern können verlang...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Insolvenzgründe

Rz. 107 Art. 440 CCOM nennt zwei simultan erforderliche Gründe der Insolvenz:mehr

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Kanada / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 88 Die Rechtsgrundlagen, die im Insolvenzfall zu berücksichtigen sind, sind teilweise als allgemeine Regelungen im Bankruptcy and Insolvency Act, teilweise im Gesellschaftsgesetz selbst enthalten. Nach Sect. 192 (1) CBCA ist eine Gesellschaft insolvent, wenn sie ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht erfüllen kann (Zahlungsunfähigkeit) oder wenn der realisierbare Wer...mehr

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Rumänien / III. Haftung

Rz. 136 Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Höhe der durch sie übernommenen Stammeinlage. Nach Art. 169 IG haften die Mitglieder der Leitungsorgane (Geschäftsführer, Direktoren, Zensoren etc.) sowie andere Personen, die den Insolvenzzustand herbeigeführt haben (somit grundsätzlich auch die Gesellschafter), persönlich, f...mehr

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Mexiko / VII. Einsichtsrecht

Rz. 78 Nach Art. 30 Abs. 1 CC kann jedermann Einsicht in das elektronische Register nehmen. Rz. 79 Nach Art. 30bis Abs. 2 CC kann die SE digitale Zertifikate erteilen, die Einsicht in das Handelsregister ermöglichen. Zu diesem Zweck sind auch erweiterte elektronische Signaturen nach Art. 11 Abs. 1 RRPC anderer Behörden zulässig, sofern sie einen ausreichenden Sicherheitsstand...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 140 Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es für gezahlte Dividenden ein Anrechnungsverfahren, bei dem die von einer in Australien ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlte Einkommensteuer zu 100 % auf die Einkommensteuerschuld des Dividendenempfängers angerechnet werden kann.[161] Gewinnausschüttungen aus derart versteuerten Dividenden heißen nach den gestempelten ...mehr

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Österreich / 6. Größenklassen

Rz. 217 Die Größenklassen sind in § 221 UGB geregelt: a) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Kleine Gesellschaften sind befreit von der Erstellung des Lageberichts, genießen...mehr

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Rumänien / d) Annahme unzulässiger Zahlungen

Rz. 69 Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des GesG, den Regelungen des Gründungsakts oder Beschlüssen der Gesellschaft auszahlt, sind an sie zurückzuerstatten. Ein Gesellschafter macht sich strafbar, wenn er sich von der Gesellschaft, die er als Geschäftsführer vertritt, oder von einer von ihr kontrollierten Gesellschaft, direkt oder mit Hilfe...mehr

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Schweden / V. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 124 Der Verwaltungsrat als Gesamtheit vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.[138] Der Verwaltungsrat kann aber auch einzelnen Mitgliedern oder zwei oder mehreren gemeinschaftlich die Vertretungsbefugnis erteilen. Zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch immer jedes Mitglied allein empfangsbevollmächtigt. Die Vertretungsbefugnis w...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / I. Grundlagen

Rz. 129 Ende 2016 wurde das neue Insolvenzgesetz im VAE-Bundesanzeiger veröffentlicht. Es trat drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. Rechtslage bei Insolvenz bis Ende 2016: Vor dem Inkrafttreten des VAE-Insolvenzgesetzes gab es keine einheitlichen Regelungen für akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung eines Unternehmens (Insolvenz). Gesetzliche B...mehr

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Bulgarien / II. Buchführungspflicht

Rz. 106 Gemäß Art. 34 des Gesetzes über die Buchhaltung (Закон за счетоводството) erstellen Unternehmen grundsätzlich ihre Abschlüsse auf der Grundlage der Nationalen Standards für die Buchhaltung (Националните счетоводни стандарти). Nur manche Unternehmen müssen ihre Abschlüsse auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standar...mehr

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Singapur / II. Fakultativer Inhalt der Satzung

Rz. 40 Zum fakultativen Inhalt der Satzung gehören neben Regelungen, die seine nachträgliche Änderung untersagen, insbesondere auch solche über die Beschränkung von Anteilsübertragungen, Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter sowie Formeln für die Wertermittlung der Anteile. Rz. 41 Bei der Abfassung der Constitution sollte besonders berücksichtigt werden, ob dem Vorsitzenden d...mehr

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Norwegen / IV. Kapitalerhaltung

Rz. 25 Das Eigenkapital und die Liquidität der AS müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko und dem Umfang der Geschäftstätigkeit der AS stehen.[74] Der Verwaltungsrat muss diesbezüglich die wirtschaftliche Situation ständig prüfen und im Auge behalten.[75] Wenn das Eigenkapital weniger als das ausmacht, was als angemessen angesehen werden kann, muss der Ver...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Kapitalerhaltung

Rz. 105 Art. 73 LSC bestimmt die Haftung der Gründungsgesellschafter und der Gesellschafter, die diese Eigenschaft zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung besitzen, für den Bestand und die Bewertung der Sacheinlagen. Der Geschäftsführer haftet gem. Art. 73.3 LSC gesamtschuldnerisch neben den Gesellschaftern, wenn bei einer Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen der erklärte Wert höher i...mehr

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Griechenland / III. Kapitalerhaltung

Rz. 67 Das G. 3190/1955 folgt dem Grundsatz, dass das Stammkapital und die Rücklagen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen. Im Falle der Verteilung nicht tatsächlich erzielter Gewinne sind die Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 35 Abs. 2 G. 3190/1955). Auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verteilung von Gewinnen, die zur Herausb...mehr

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Italien / III. Kapitalerhaltung (Eigenkapitalersatz)

Rz. 74 Im Rahmen der Reform 2004 wurde die Haftung der Gesellschafter bei Unterkapitalisierung der GmbH verschärft. Gerade die GmbH mit einem Mindestkapital von 10.000 EUR oder sogar von 1 EUR, wie die Novellen 2012–2013 ermöglichen, kann relativ schnell in eine finanzielle Schieflage geraten, so dass eine Finanzierung seitens der Gesellschafter erforderlich ist, damit die G...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 279 Das System der Besteuerung von Körperschaften in den Niederlanden ist vergleichbar mit dem System der Besteuerung von Körperschaften in Deutschland. Die Einkommensbesteuerung ist eigenständig geregelt im niederländischen Körperschaftsteuergesetz (Wet op de vennootschapsbelasting 1969). Nur für die Gewinnermittlung wird zurückgegriffen auf das Einkommensteuergesetz (W...mehr

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Türkei / III. Kapitalerhaltung

Rz. 96 Im Interesse der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes können Erhöhungen und Herabsetzungen des Kapitals nur mit satzungsändernder Mehrheit durchgeführt werden (Art. 590 i.V.m. Art. 621 HGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Kapitalbestand nicht unter die Mindestgrenze fällt (Art. 633 HGB i.V.m. Art. 376 f. HGB). Die Rückgewäh...mehr

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Norwegen / 1. Verwaltungsrat

Rz. 139 Dem Verwaltungsrat obliegt in erster Linie die Leitung der Geschäftsführung. Weiterhin führt der Verwaltungsrat die Aufsicht über die Geschäftsführung durch den Geschäftsleiter, der für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig ist,[413] und kann dem Geschäftsleiter insoweit Weisungen erteilen.[414] Außerdem kann der Verwaltungsrat selbst Angelegenheiten ...mehr

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Finnland / III. Kapitalerhaltung

Rz. 59 Die Verpflichtung zur Volleinzahlung der Einlagen sowie die restriktive Handhabung der Sacheinlagen dienen dem Kapitalschutz bei der Gründung der Gesellschaft. Daneben dienen u.a. die Vorschriften zur restriktiven Gewinnausschüttung der Kapitalerhaltung. Rz. 60 In OYL 13. Abschnitt werden mehrere Voraussetzungen für die Gewinnausschüttung aufgelistet. Die Quintessenz d...mehr

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Schweiz / III. Kapitalerhaltung

Rz. 59 Der Erhalt der Vermögens- und Haftungsbasis in der Höhe des Stammkapitals wird durch folgende Vorschriften gesichert: Erstens dürfen Gewinnausschüttungen (d.h. Dividenden) nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden, wobei vor der Festsetzung der Dividende die Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abzuziehen s...mehr

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Mexiko / 1. Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Rz. 116 Das mexikanische Recht kennt keine der im deutschem Recht verankerten Trennung zwischen Außen- und Innenverhältnis vergleichbare Regelung, sondern verfolgt einen positivrechtlichen Ansatz: Ein Geschäftsführer ist immer nur insoweit vertretungsberechtigt, wie es seine Vollmacht gemäß Art. 10 Abs. 3 LGSM und die den Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag erteilten Be...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Rz. 256 Das Verwaltungsorgan übt sämtliche Befugnisse der Geschäftsführung der Gesellschaft aus; es vertritt diese.[96] Das Amt des Geschäftsführers ist unentgeltlich, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes (Art. 217.1 LSC). Die Vergütung des Geschäftsführers kann durch die Auszahlung von festen oder variablen Bezügen, der Gewinnbeteiligung, der Übertragung von Ante...mehr

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Ukraine / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 219 Die Gesellschaft ist insolvent, wenn sie unfähig ist, die Geldverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nach dem Fälligkeitsdatum anders als durch Anwendung der im InsolvenzGB vorgesehenen Prozedere zu erfüllen. Rz. 220 Die Sanierung des Vermögens des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein vorgerichtliches Verfahren, das durch den Schuldner nach...mehr

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Türkei / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 208 Die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer. Sie sind gesetzliche Vertreter. Insoweit erstreckt sich die Vertretungsbefugnis auf alle Handlungen und Tätigkeiten, begrenzt durch den Gesellschaftszweck. Während sich die Vertretungsbefugnis als solche aus dem Gesetz ergibt, ergibt sich ihr Umfang aus der Satzung, wie...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / A. Einführung

Rz. 1 Das portugiesische Gesellschaftsrecht und insbesondere das Recht der GmbH sind sehr stark vom deutschen Rechtsdenken beeinflusst. So wurde das deutsche GmbH-Gesetz vom 10.5.1892 im Jahr 1901 in weiten Teilen in das portugiesische Recht übernommen.[2] Das Recht der Handelsgesellschaften ist seit dem Jahr 1986 in dem Gesetzbuch für Handelsgesellschaften (Código das Socie...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 78 Die Gesellschafter der GmbH werden im Handelsregister entsprechend der Identifikation in der "escritura" oder in dem privatschriftlichen Dokument registriert, und zwar bei natürlichen Personen mit Vor- und Nachnamen und Anschrift, Steuernummer, Angaben zum Ehe- und Güterstand sowie dem kompletten Namen des Ehegatten. Ist der Ehegatte nicht Miteigentümer eines Anteils,...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Den Gesellschaftern der Sp. z o.o. ist gesetzlich ein weiter Spielraum eingeräumt, ihr Verhältnis zueinander und die Verhältnisse zur Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag zu regeln. So finden sich in Gesellschaftsverträgen oftmals Regelungen zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Diese kann nur stattfinden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Anteilseinziehung regelt...mehr

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Singapur / III. Kapitalerhaltung

Rz. 56 Zur Kapitalerhaltung existieren nur wenige Rechtsvorschriften. Abgesehen von der Grundregel, dass Kapital nicht an die Anteilsinhaber jenseits von Dividendenausschüttungen oder einer formalen Kapitalreduktion zurückgeführt werden darf, bestehen keine Beschränkungen zur Verwendung. Früher wurde diese Regel dahingehend spezifiziert, dass Gesellschaften eigene Anteile ni...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / b) Vorliegen eines DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Betriebsstättenstaat

Rz. 159 Ein DBA ändert an der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht der GmbH grundsätzlich nichts. DBA regeln lediglich, welchem Staat das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus der Betriebsstätte zusteht. Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihren DBA regelmäßig entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA vereinbart, dass Unternehmensgewinne, die eine in einem V...mehr

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Deutschland / a) Hin- und Herzahlen

Rz. 70 Bei der Bargründung einer Gesellschaft treten immer wieder die Fälle des sog. Hin- und Herzahlens auf. Diese Sachverhalte zeichnen sich dadurch aus, dass der zur Bareinlage verpflichtete Gesellschafter seine Leistung erbringt und diese kurze Zeit später – regelmäßig in Form eines Darlehens – von der Gesellschaft zurückerhält. Besonders häufig anzutreffen sind derartig...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / c) Darlehensgewährung an Geschäftsführer

Rz. 47 In Delaware ist die Gesellschaft berechtigt, Darlehen an ihre Geschäftsführer (directors oder officers) zu gewähren oder eine Garantie für deren Verbindlichkeiten zu übernehmen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass dies für die Gesellschaft vorteilhaft ist. Das Darlehen kann auch unverzinslich und/oder ohne Sicherheiten gewährt werden (§ 143 DGCL). In Kal...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / III. Kapitalerhaltung

Rz. 43 Das Eigenkapital der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:mehr

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Schweden / II. Gründerhaftung

Rz. 43 Mit der Zeichnung der Aktien in der Gründungsurkunde verpflichtet sich der zukünftige Aktionär, die Gegenleistung zu erbringen. Besteht die Gegenleistung in der Zahlung eines Geldbetrages, ist dieser auf ein im Namen der zukünftigen Gesellschaft eröffnetes Konto einzuzahlen. Besteht die Gegenleistung in einer Sachleistung, haftet der Gründer für die Erbringung dieser ...mehr

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Argentinien / III. Fremdübliche Zinsen

Rz. 99 Im Falle, dass es zu einer gruppeninternen Darlehensvergabe kommt, hat der Darlehensgeber die Situation der Gesellschaft im Detail zu betrachten und zu prüfen, ob auch ein fremder Dritter einer vergleichbaren Gesellschaft ein Darlehen gegeben hätte. Der dabei vereinbarte Zinssatz muss fremdüblich sein. Weiterhin ist zu beachten, dass in Argentinien auf Zinszahlungen Q...mehr

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Italien / IV. Eigene Anteile

Rz. 77 Der Erwerb eigener Anteile ist der GmbH gem. Art. 2474 c.c. nicht gestattet.[52] Die GmbH darf ebenso wenig Rechte an eigenen Anteilen erwerben, diese als Sicherheit annehmen oder Darlehen oder Sicherheiten für deren Kauf oder Zeichnung gewähren. Bei Missachtung dieser Vorschrift wird der Verkauf als Austritt des veräußernden Gesellschafters gewertet, so dass sein Ant...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Kapitalerhaltung

Rz. 38 Im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften (vgl. etwa Art. 430–19 LSC) gibt es bei der GmbH keine gesetzliche Bestimmung, die den Schutz des Kapitals zum Gegenstand hat. Rz. 39 Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in Luxemburg nicht bekannt. Eine GmbH darf keine Anleihe durch öffentliche Ausgabe von Schuldverschreibungen aufnehmen und keine öffentliche Ausgabe von Anteil...mehr

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Liechtenstein / III. Kapitalerhaltung

Rz. 41 Das PGR geht an mehreren Stellen davon aus, dass Stammeinlagen nicht zurückgefordert und nicht zurückbezahlt werden dürfen (Art. 391 Abs. 1, Art. 415 Abs. 2 und Art. 423 Abs. 4 PGR). Die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen in Krisensituationen ist in Anlehnung an die österreichische Rspr. nicht erlaubt und birgt neben zivilrechtlichen Folgen auch die Gefahr s...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 1. Überblick

Rz. 191 Charakteristisch für die Behandlung der Personengesellschaften nach dem deutschen Steuerrecht als steuerliche Mitunternehmerschaften ist, dass sie nicht selbst Steuersubjekt der Körperschaft- oder Einkommensteuer sind. Sie werden vielmehr als bloßes Einkunftsermittlungssubjekt angesehen. Das bedeutet, dass die Mitunternehmerschaft selbst nicht körperschaft- oder eink...mehr