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Die Auswirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft auf von Gesellschaftern an die Gesellschaft gewährten Darlehen sind im rumänischen Insolvenzgesetz[15] ("IG") geregelt. Hält ein Gesellschafter im Zeitpunkt der Darlehensgewährung an die Gesellschaft zumindest 10 % der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte in der Generalversammlung, kann er den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens im Konkursverfahren nur als Konkursgläubiger niederen Ranges (9. Ranges) geltend machen (Art. 161 Nr. 10 IG).

[15] Gesetz Nr. 85/2014 (Legea nr. 85/2014 privind procedurile de prevenire a insolventei si de insolvenţa, MOF 466/2014) – "IG".

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