Rz. 107

Art. 440 CCOM nennt zwei simultan erforderliche Gründe der Insolvenz:

Zahlungseinstellung. Eine zeitweilige finanzielle Geldverlegenheit stellt noch keine Zahlungseinstellung dar, die notwendig ist, um eine Konkurserklärung zur Folge zu haben.[15]
Krediterschütterung. Die Tatsache, dass die Lieferanten die Gesellschaft nicht mehr beliefern und dass die Banken ihr keinen Kredit mehr gewähren, sind ausreichende Hinweise für diese zweite Bedingung der Insolvenz.
 

Rz. 108

Die Insolvenz einer Gesellschaft wird vom zuständigen Gericht ermittelt, sei es aufgrund des Geständnisses ihrer zuständigen Organe, sei es nach Vorladung vor Gericht durch einen oder mehrere Gläubiger oder sogar zwangsweise. Außer im eigens im Urteil begründeten Notfall fällt das Gericht ein Urteil über die Konkurserklärung nur nach Vorladung der Verantwortlichen der Gesellschaft, um sie über die Lage derselben zu vernehmen. Das Gericht bestimmt auch den Zeitpunkt, ab dem die Zahlungseinstellung eingetreten ist (Art. 442 CCOM).

[15] OGH 20.2.1934, Pas. 13, S. 51.

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