Rz. 34

Gemäß Art. 133 TZ können die Gesellschafter, solange die OOD besteht, keine Rückzahlung der Stammeinlagen verlangen. Eine Verzinsung der Stammeinlagen kann nicht vorgesehen werden. Die Gesellschafter haben nur das Recht auf Gewinnausschüttung, und zwar – wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde – im Verhältnis der Geschäftsanteile. Die Kapitalerhaltungsvorschriften werden in der Praxis und in der Rechtsprechung kaum berücksichtigt. Die gängige Meinung in der Praxis ist etwa, dass die gesetzlich ausdrücklich nur in Bezug auf die Aktiengesellschaft verbotene Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien nicht analog auf die OOD anzuwenden ist.

 

Rz. 35

Im TZ fehlt eine ausdrückliche Regelung über eigenkapitalersetzende Darlehen. Bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen oder um Verluste abzudecken, kann die Gesellschafterversammlung ("OS"; общо събрание) die Gesellschafter dazu verpflichten, zeitlich befristete Nachschüsse zu leisten (zusätzliche Barnachschüsse; допълнителни парични вноски) (Art. 134 TZ). Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung im OS-Beschluss sind die Nachschüsse im Verhältnis der Geschäftsanteile zu leisten. Die Nachschüsse sind nur bei Vereinbarung zu verzinsen. Die Nachschüsse erhöhen nicht das Stammkapital. Sie sind eine besondere Darlehensform. Somit werden die Gesellschafter Gläubiger der OOD und behalten ihre Gläubigerstellung auch bei Übertragung ihrer Geschäftsanteile, sofern die Forderung gegen die OOD nicht ebenfalls abgetreten wird.

 

Rz. 36

Die Befriedigung von Gesellschafterforderungen gegen die OOD aus einem Kredit ist im Insolvenzfall der Befriedigung der unbesicherten Gläubiger nachgestellt (Art. 722 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. Art. 616 Abs. 2 Z. 2 TZ). Nicht ausjudiziert (jedoch wohl zu bejahen) ist, ob Forderungen der Gesellschafter aus geleisteten zusätzlichen Barnachschüssen ebenfalls nachrangig befriedigt werden.

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