Rz. 92

Das GmbH-Gesetz sah in den §§ 32a, 32b eine rechtliche Sonderbehandlung desjenigen Rückzahlungsanspruchs vor, der einem Gesellschafter aus der Hingabe eines Darlehens an die GmbH zustand. Die gesetzlichen Regelungen galten als verunglückt und waren Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen.[62] Stark verkürzt war festzustellen, dass die Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz in ihrer damaligen Form auf eine Verhaltenshaftung des Gesellschafters hinauslief, der Rechtsnachteile erlitt, wenn er trotz erkennbarer Krise die ihm nach Ansicht der Rechtsprechung obliegende Entscheidung zwischen Sanierung und Liquidierung der Gesellschaft nicht traf und stattdessen die Krise der Gesellschaft künstlich in die Länge zog. Der Gesetzgeber hat nunmehr rechtsformneutrale Regeln in der Insolvenzordnung verortet, welche die Rechtslage erheblich einfacher und übersichtlicher gestalten.[63]

[62] Beispielhaft sei verwiesen auf: BGHZ 95, 192; BGH GmbHR 1996, 285; BGHZ 76, 326; BGHZ 81, 311; BGHZ 31, 258.
[63] Leistikow, Das neue GmbH-Recht, § 4 Rn 372 ff.

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