Rz. 59

Die Verpflichtung zur Volleinzahlung der Einlagen sowie die restriktive Handhabung der Sacheinlagen dienen dem Kapitalschutz bei der Gründung der Gesellschaft. Daneben dienen u.a. die Vorschriften zur restriktiven Gewinnausschüttung der Kapitalerhaltung.

 

Rz. 60

In OYL 13. Abschnitt werden mehrere Voraussetzungen für die Gewinnausschüttung aufgelistet. Die Quintessenz der Vorschriften ist, dass nur ein nach Abzug der Verluste verbleibender Gewinn ausgeschüttet werden darf. Dabei beschließt die Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung bzw. Buchung des Geldes auf ein anderes Kapitalkonto in der Bilanz. Aktionäre, die über mindestens ein Zehntel aller Aktien verfügen, können in der ordentlichen Hauptversammlung verlangen, dass wenigstens die Hälfte des ausschüttungsfähigen Gewinns des Rechnungsjahres ausgeschüttet wird, maximal jedoch 8 % des Eigenkapitals (OYL 13:7). Dieses Minderheitenrecht ist unabdingbar, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Hauptversammlungsvorsitzende muss das Verlangen der Minderheit als Gewinnverteilungsbeschluss der Hauptversammlung feststellen.

 

Rz. 61

Ist die Gewinnausschüttung rechtswidrig erfolgt, so müssen die Aktionäre die Mittel verzinst zurückgewähren (OYL 13:4). Verstöße gegen die Vorschriften der Kapitalerhaltung werden als Straftaten verfolgt (OYL 25:1.1 Nr. 4).

 

Rz. 62

Des Weiteren werden in OYL 12. Abschnitt mehrere Voraussetzungen für die Aufnahme eines nachrangigen Darlehens (pääomalaina) aufgelistet. So können Kapital, Zinsen und sonstige Vergütungen bei der Auflösung oder Insolvenz/Konkurs der Gesellschaft nur dann ausbezahlt werden, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind. Anderenfalls dürfen das Kapital und die Zinsen an den Darlehensgeber nur dann ausbezahlt werden, wenn die Summe des Eigenkapitals und sämtlicher nachrangiger Darlehen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung den in der festzustellenden Bilanz für das letzte Geschäftsjahr oder ggf. in einer neueren Bilanz ausgewiesenen Verlust überschreitet. Weder die Gesellschaft noch ihre Tochtergesellschaft darf eine Sicherheit für das nachrangige Darlehen begeben. Das nachrangige Darlehen ist als gesonderter Betrag des Eigenkapitals in die Bilanz einzutragen.

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