Rz. 78

Nach Art. 30 Abs. 1 CC kann jedermann Einsicht in das elektronische Register nehmen.

 

Rz. 79

Nach Art. 30bis Abs. 2 CC kann die SE digitale Zertifikate erteilen, die Einsicht in das Handelsregister ermöglichen. Zu diesem Zweck sind auch erweiterte elektronische Signaturen nach Art. 11 Abs. 1 RRPC anderer Behörden zulässig, sofern sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard gewährleisten. In der Praxis wird die von den Steuerbehörden im Rahmen der Vergabe von Steuernummern an natürliche und juristische Personen erteilte e.firma auch vom RPC anerkannt und ermöglicht diesen nach entsprechender Anmeldung die Einsicht in das Handelsregister. Ob hierfür eine Gebühr erhoben wird, wird von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich gehandhabt. Eine Einsicht in das RPC ist also nach Art. 21 RRPC jedermann möglich; es ist öffentlich.

 

Rz. 80

Für die Einsicht in das Handelsregister werden nach Art. 22 Abs. 1 RRPC folgende Zugangsklassen unterschieden:

1. allgemeine Abfrage;
2. Abfrage durch Notare;
3. Abfragen durch Kredit- und Finanzinstitute;
4. Anfragen zu Statistikzwecken, bei denen die Daten zuvor anonymisiert werden;
5. spezielle Anfragen im Einzelfall, die zuvor von der SE autorisiert werden müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge