Rz. 69

Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des GesG, den Regelungen des Gründungsakts oder Beschlüssen der Gesellschaft auszahlt, sind an sie zurückzuerstatten. Ein Gesellschafter macht sich strafbar, wenn er sich von der Gesellschaft, die er als Geschäftsführer vertritt, oder von einer von ihr kontrollierten Gesellschaft, direkt oder mit Hilfe eines Dritten, Kredit von mindestens 5.000 EUR gewähren lässt oder die Gesellschaft für seine eigenen Schulden bürgt oder in irgendeiner Form Dividenden ausbezahlt oder einnimmt, die aus fiktiven Gewinnen stammen oder aufgrund des Jahresabschlusses oder wegen des Nichtbestehens eines Jahresabschlusses nicht ausbezahlt werden dürften (Art. 272 und 2721 GesG).

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