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In Delaware ist die Gesellschaft berechtigt, Darlehen an ihre Geschäftsführer (directors oder officers) zu gewähren oder eine Garantie für deren Verbindlichkeiten zu übernehmen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass dies für die Gesellschaft vorteilhaft ist. Das Darlehen kann auch unverzinslich und/oder ohne Sicherheiten gewährt werden (§ 143 DGCL). In Kalifornien und New York ist eine Darlehensgewährung an Geschäftsführer grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafter zulässig (§ 315(a) CalCC, § 714 NYBCL).

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