Rz. 217
Die Größenklassen sind in § 221 UGB geregelt:
a) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
▪ | 5 Mio. EUR Bilanzsumme |
▪ | 10 Mio. EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag |
▪ | im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. |
Kleine Gesellschaften sind befreit von der Erstellung des Lageberichts, genießen inhaltliche Erleichterungen für die Anhangerstellung, sind i.d.R. von der Abschlussprüfungsverpflichtung befreit, müssen nur Bilanz und Anhang offenlegen.
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG) wurden die kleinen Gesellschaften weiter in Kleinst-GmbHs untergliedert (§ 221 Abs. 1a UGB). Diese sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
▪ | 350.000 EUR Bilanzsumme |
▪ | 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag |
▪ | im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer. |
Kleinst-GmbHs genießen dieselben Erleichterungen wie kleine Gesellschaften und sind darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, einen Anhang zu erstellen. Es ist ausreichend, wenn gem. § 242 Abs. 1 UGB unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse vermerkt wird sowie die an die Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder gewährten Vorschüsse und Kredite angeführt werden. Die Zwangsstrafen bei der Verletzung der Offenlegungspflicht sind bei Kleinst-GmbHs auf die Hälfte reduziert.[93]
b) Mittelgroße Gesellschaften sind solche, die höchstens eines der drei nachstehenden Merkmale überschreiten:
▪ | 20 Mio. EUR Bilanzsumme |
▪ | 40 Mio. EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag |
▪ | im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. |
Diese Gesellschaften genießen inhaltliche Erleichterungen für die Anhangerstellung und die Einreichung von Bilanz und Anhang.
c) Große Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei unter Buchst. b) genannten Merkmale überschreiten.
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