Rz. 202

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 30j GmbHG). Die gesetzlich festgelegten Kompetenzen können weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschlüsse eingeengt werden. Folgende Geschäfte und Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 30j Abs. 5 GmbHG):

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Ziff. 2 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben; der Gesellschaftsvertrag kann hierzu Betragsgrenzen festsetzen;
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften; der Gesellschaftsvertrag kann hierzu Betragsgrenzen festsetzen;
die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen; der Gesellschaftsvertrag muss hierzu Betragsgrenzen festsetzen;
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen; der Gesellschaftsvertrag muss hierzu Betragsgrenzen festsetzen;
die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört; der Gesellschaftsvertrag muss hierzu Betragsgrenzen festsetzen;
die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte i.S.d. § 80 Abs. 1 AktG;
Abschluss von Verträgen der Gesellschaft mit einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats außerhalb ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
 

Rz. 203

Weiters hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Gewinnverteilungsvorschlag und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten (§ 30k Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 204

Organisatorische Kompetenzen des Aufsichtsrats sind:

die Einberufung der Generalversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (§ 30j Abs. 4 GmbHG);
die Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern und bei Rechtsstreitigkeiten gegen Geschäftsführer (§ 30l Abs. 1 GmbHG).

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