Rz. 42

Kapital als Haftungsfonds muss nicht nur zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bestehen, sondern auch später erhalten bleiben. Diese Haftungsmasse soll für die Gläubiger zur Verfügung stehen und nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Die Vorschriften der §§ 157, 158 HGB verbieten solche Auszahlungen gerade. Zwar dürfen die Gesellschafter sowohl am erzielten Reingewinn aufgrund der festgelegten Jahresbilanz mehrmals jährlich beteiligt werden als auch Gegenleistungen für ihre Dienste bekommen, die Leistung muss aber der Gegenleistung angemessen sein. So darf das Geschäftsführergehalt nur so hoch sein, wie es auch einem vergleichbaren, außenstehenden Dritten für die gleiche Leistung gewährt würde.

 

Rz. 43

Die Erhaltung des Kapitals wird auch bilanztechnisch gewährleistet durch die Einstellung des Stammkapitals in der jährlichen Bilanz unter den Passiva und nicht unter den Vermögenswerten. Das führt zum Ergebnis, dass, wenn die Aktiva nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht mehr den Betrag des Stammkapitals aufweisen, keine Leistungen an die Gesellschafter mehr erfolgen dürfen. Die Bilanz wird nach den Vorschriften des § 179 HGB und des Buchführungsgesetzes (Raamatupidamise seadus; im Folgenden BFG) aufgestellt und ist dem Handelsregister innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. Sie kann von jedem Interessenten ohne Nachweis eines berechtigten Interesses eingesehen werden.

 

Rz. 44

Nach § 159 HGB ist es der OÜ untersagt, an Gesellschafter, die mehr als 5 % des Kapitals halten, Darlehen oder Sicherheiten zu geben. Dies gilt auch gegenüber Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern, Prokuristen und Mutterunternehmen.

 

Rz. 45

Gesellschafter können statt Eigenkapital der Gesellschaft Darlehen gewähren (sog. eigenkapitalersetzendes Darlehen). Eigenkapitalersetzende Darlehen sind im HGB nicht geregelt; solche Darlehen werden in der Praxis vom Handelsregister auch nicht als Eigenkapital anerkannt. Zum Eigenkapital werden solche Darlehen mit einer Vereinbarung zwischen den Parteien, womit der Gesellschafter auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Danach gelten für dieses Kapital die üblichen Regelungen zum Stammkapital und es kann in der Regel nicht zu vereinfachten Bedingungen wieder entnommen werden.

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