Rz. 41

Das PGR geht an mehreren Stellen davon aus, dass Stammeinlagen nicht zurückgefordert und nicht zurückbezahlt werden dürfen (Art. 391 Abs. 1, Art. 415 Abs. 2 und Art. 423 Abs. 4 PGR). Die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen in Krisensituationen ist in Anlehnung an die österreichische Rspr. nicht erlaubt und birgt neben zivilrechtlichen Folgen auch die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in sich.

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