Rz. 40

Zum fakultativen Inhalt der Satzung gehören neben Regelungen, die seine nachträgliche Änderung untersagen, insbesondere auch solche über die Beschränkung von Anteilsübertragungen, Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter sowie Formeln für die Wertermittlung der Anteile.

 

Rz. 41

Bei der Abfassung der Constitution sollte besonders berücksichtigt werden, ob dem Vorsitzenden der Hauptversammlung ein Stichentscheid (Casting Vote) eingeräumt wird, wie Abstimmungen erfolgen sollen und ob eine Stimmrechtsvertretung möglich ist. Daneben können Regelungen aufgenommen werden, die die Amtszeit der Direktoren beschränken und die nach einem Rotationsprinzip (z.B. jährliche) Neuwahlen der Direktoren vorsehen. Bedeutsam ist ebenso, ob die Direktoren Kredite aufnehmen und gewähren können, welche Einzelrechte bestimmten Direktoren eingeräumt werden und wie mit "dead lock"-Situationen im Board of Directors umzugehen ist.

 

Rz. 42

Sofern unterschiedliche Arten von Anteilen (z.B. Vorzugsaktien) bestehen, ist dies in der Satzung zu regeln. Verschiedene Arten von Anteilen können verschiedene Wertigkeiten der Stimmrechte zur Folge haben, bestimmte Gewinnbezugsrechte definieren oder aber andere Sonderrechte für ihre Inhaber regeln. Grundsätzlich ist es möglich, Anteile mit Mehrfachstimmrechten, beschränkten Stimmrechten oder auch ohne Stimmrechte auszugeben. Zu beachten ist, dass sich nach singapurischem Recht Stimmrechte nicht mehr nach der Höhe der Kapitaleinlage, sondern nach der Anzahl der Gesellschaftsanteile bemessen.

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