Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 577 BGB – Vorkaufsrecht des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 3Soweit sich nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor § 555a BGB

A. Überblick. Rn 1 Das durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 eingefügte Kapitel regelt das Recht der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Mietsache. Es umfasst sechs Vorschriften: § 555a regelt die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen. § 555b enthält die Legaldefinition von Modernisierungsmaßnahmen. § 555c enthält die Bestimmungen zur Ankündigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1773 BGB – Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn (2) Ist anzunehmen, dass ein K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 23 bis 25 WEG

A. Beschl. I. Allgemeines. Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1666a BGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen.

Gesetzestext (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 4 EGBGB – Verweisung.

Gesetzestext (1) 1Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. 2Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden. (2) 1Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1978 BGB – Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz.

Gesetzestext (1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630e BGB – Aufklärungspflichten.

Gesetzestext (1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. 2Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. 3Bei der Aufklärung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 820 BGB – Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt.

Gesetzestext (1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1853 BGB – Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 29 WEG – Verwaltungsbeirat.

Gesetzestext (1) 1Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. 2Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) 1Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1747 BGB – Einwilligung der Eltern des Kindes.

Gesetzestext (1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. (2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1107 BGB – Einzelleistungen.

Gesetzestext Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. A. Sonderregeln für Einzelleistungen. I. Grundsatz. Rn 1 Die jeweiligen Einzelleistungen verhalten sich zum Stammrecht wie die Hypothekenzinsen zum Kapital. Die Norm erfasst rückständige und erst fällig werdende Leistungen (Staud/Reymann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 884 BGB – Wirkung gegenüber Erben.

Gesetzestext Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. A. Wirkung. Rn 1 Der Erbe des Schuldners des gesicherten Anspruchs haftet für diesen nach § 884 unbeschränkt und unbeschränkbar. Die Haftungsbeschränkungen durch den Erben nach §§ 1973, 1975, 1989, 1990, 1994, 2000 und di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 16 KSÜ

Zusammenfassung Art 16 KSÜ(1) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. (2) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete.

Gesetzestext (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) 1Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 444 BGB – Haftungsausschluss.

Gesetzestext Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. A. Grundsätzliches. I. Bedeutung. Rn 1 Die Norm hat zunehmende praktische Relevanz. Sie nimmt Haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 363 BGB – Beweislast bei Annahme als Erfüllung.

Gesetzestext Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei. A. Überblick. Rn 1 Die wesentliche Wirkung des § 363 besteht darin, dass der Gläubiger di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 769 BGB – Mitbürgschaft.

Gesetzestext Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen. A. Übersicht: Normzweck und Bedeutung. Rn 1 Die Regelung in § 769 weitet die Bürgenhaftung im Interesse des Gläubigerschutzes aus: Mehrere Bürgen haften stets gesamtschuldnerisch, auch wenn sie nicht voneinander wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475e BGB – Sonderbestimmungen für die Verjährung.

Gesetzestext (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2034 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer.

Gesetzestext (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) 1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich. A. Allgemeines. Rn 1 Das Vorkaufsrecht ermöglicht den Miterben, unerwünschte Dritte (›Nichterben‹) von der Erbengemeinschaft fernzuhalten (BGH NJW 82,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2138 BGB – Beschränkte Herausgabepflicht.

Gesetzestext (1) 1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 14 AGG – Leistungsverweigerungsrecht.

Gesetzestext 1Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. A. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 298 BGB – Zug-um-Zug-Leistungen.

Gesetzestext Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet. A. Normzweck. Rn 1 § 298 ist eine Sonderreglung des Gläubigerverzugs für Zug-um-Zug-Leistungen. Er setzt das Nichtanbieten der verlangten Geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 317 BGB – Bestimmung der Leistung durch einen Dritten.

Gesetzestext (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 5 ROM III – Rechtswahl der Parteien.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 711 BGB – Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen.

Gesetzestext (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1998 BGB – Tod des Erben vor Fristablauf.

Gesetzestext Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die §§ 1996, 1995, indem § 1952 II auf die Frist zur Inventarerrichtung übertragen wird (MüKo/Küpper § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge.

Gesetzestext (1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift enthält mehrere für das Erbrecht bedeutsame Begriffsbestimmungen. Beim Erbfall erfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 914 BGB – Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente.

Gesetzestext (1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus. (2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 118 BGB – Mangel der Ernstlichkeit.

Gesetzestext Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Systematisch betrifft die nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung den Bereich zwischen geheimem Vorbehalt und Scheingeschäft. Weder erwartet der Erklärende, wie bei § 116, dass die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2302 BGB – Unbeschränkbare Testierfreiheit.

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. A. Zweck/Anwendungsbereich. Rn 1 Anders als durch gemeinschaftliches Testament (§ 2271 II) oder Erbvertrag (§ 2289 I 2) soll die Testierfreiheit nicht vertraglich ausgeschlossen werden können. Darauf g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1288 BGB – Anlegung eingezogenen Geldes.

Gesetzestext (1) 1Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651l BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1830 BGB – Sterilisation.

Gesetzestext (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 701 BGB – Haftung des Gastwirts.

Gesetzestext (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. (2) 1Als eingebracht geltenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 8 EGBGB – Gewillkürte Stellvertretung.

Gesetzestext (1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht gewählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist. Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach Satz 1 vor. (2) Ist keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 1 ProdHaftG – Haftung.

Gesetzestext (1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 482a BGB – Widerrufsbelehrung.

Gesetzestext 1Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 330 BGB – Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag.

Gesetzestext 1Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs im Interesse der Rechtssicherheit. Die endgültige Erbenstellung tritt durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Ren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 671 BGB – Widerruf; Kündigung.

Gesetzestext (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2047 BGB – Verteilung des Überschusses.

Gesetzestext (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift gewährt jedem Miterben einen sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2276 BGB – Form.

Gesetzestext (1) 1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 727 BGB – Ausschließung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1377 BGB – Verzeichnis des Anfangsvermögens.

Gesetzestext (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. (2) 1Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme ...mehr