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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1978 BGB – Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Zweck der Vorschrift ist es, den Nachlass den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zu erhalten. Der Erbe kann zunächst über den Nachlass in gleicher Weise verfügen, wie über sein sonstiges Vermögen, ist aber Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so tritt nachträglich eine Verantwortlichkeit des Erben für Handlungen vor diesem Zeitpunkt ein. Für Handlungen in der Zeit vor Annahme der Erbschaft hat er als Geschäftsführer ohne Auftrag einzustehen, und für Zeiträume nach Annahme gilt er als Beauftragter (§§ 662 ff). Die Ansprüche der Nachlassgläubiger aus § 1978 richten sich gg das Eigenvermögen des Erben, und zwar unabhängig davon, ob eine beschränkte Erbenhaftung besteht (BGH WM 85, 866 [BGH 07.03.1985 - III ZR 90/83]). Eingeschränkt wird die Haftung durch § 1979. Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gg den Erben ist das Prozessgericht an den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden (BGH NJW 14, 391 [BGH 10.10.2013 - IX ZR 30/12]).

 

Rn 2

Da es sich nicht um A...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz

  (1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für ...

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