Gesetzestext
(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
A. Regelungsgehalt.
Rn 1
§ 711 ist eine neue Kodifizierung im Recht der GbR, bildet aber letztlich nur den bereits ohne Kodifizierung zuvor erreichten Rechtszustand ab. Das gilt inbs für I 1. Auch dass Personengesellschaften keine eigenen Anteile halten können (I 2), entprach langjährig hM; zwar fällt I 2 ins Regelungsfeld des § 708, aber aus den Gesetzegebungsmaterialien ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Unzulässigkeit des Erwerbs eigener Anteile nicht zur Disposition stellen wollte (BTDrs 19/27635, 144; Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 10). II normiert, was richterrechtlich abgesicherte Praxis war.
B. Verfügung über den Gesellschaftsanteil.
I. Verfügung.
Rn 2
I 1 schreibt die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils fest. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78, 1525), die den Bestand der GbR unberührt lässt (es sei denn, die Anteile werden auf eine im Wesentlichen personengleiche GbR übertragen, BGH NJW RR 90, 798 [BGH 19.02.1990 - II ZR 42/89]). Die Übertragung aller Anteile auf nur eine Person führt zum Erlöschen ohne Liquidation unter Anwachs...