Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 759 BGB – Dauer und Betrag der Rente.

Gesetzestext (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten. (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente. A. Übersicht: Begriff, Zustandekommen, Abtretbarkeit, Abdingbarkeit. Rn 1 Die Leibrente ist ein einheitliches, iSv §§ 100, 99 II nutzbares (RGZ 67, 204, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen.

Gesetzestext (1) 1Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. 2Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1941 BGB – Erbvertrag.

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbvertrag ist ein Vertrag mit Doppelnatur: Einerseits ist er Verfüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 18 ROM I – Beweis.

Gesetzestext (1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 307 BGB – Inhaltskontrolle.

Gesetzestext (1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzune...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 227 BGB – Notwehr.

Gesetzestext (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. A. Allgemeines. Rn 1 § 227 ist wie die Parallelvorschrift des § 32 StGB Ausdruck des allg Rechtsprinzips, dass Recht dem Unrecht nicht zu weichen bra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 328 BGB – Vertrag zugunsten Dritter.

Gesetzestext (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1954 BGB – Anfechtungsfrist.

Gesetzestext (1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs.

Gesetzestext (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2021 BGB – Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen.

Gesetzestext Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift schützt als bloße Rechtsfolgenverweisung (RGZ 139, 17) den unverklagten gutgläubigen Erbschaftsbesitzer im Falle der Unmöglichkeit dadurch, dass seine H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 139 BGB – Teilnichtigkeit.

Gesetzestext Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. A. Normzweck. Rn 1 Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führt im Zweifel nach § 139 zur Gesamtnichtigkeit des Geschäfts. Die Vorschrift dient der Privatautonomie (BGH NJW 86, 2577 [BGH 13.03.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1779 BGB – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds.

Gesetzestext (1) Eine natürliche Person muss nach geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 899a BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 (zum 1.1.24) Übergangsvorschrift Art 229 § 21 Abs 4 EGBGBmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 362 BGB – Erlöschen durch Leistung.

Gesetzestext (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung. A. Grundlagen. I. Überblick und Normstruktur. Rn 1 Die Zivilrechtsordnung kennt unterschiedliche Tatbestände des Erlöschens des Schuldverhältnisses. Grundtatbestand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 185 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten.

Gesetzestext (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2353 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag.

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). A. Funktion. Rn 1 Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht erteiltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach deutschem Recht und, bei mehreren Erben, über die Größe d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1376 BGB – Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens.

Gesetzestext (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung.

Gesetzestext (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1859 BGB – Gesetzliche Befreiungen.

Gesetzestext (1) Befreite Betreuer sind entbunden Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensüber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 736d BGB – Rechtstellung der Liquidatoren.

Gesetzestext (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4. (2) Die Liquidatoren haben die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 567 BGB – Belastung des Wohnraums durch den Vermieter.

Gesetzestext 1Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. 2Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 6 VersAusglG – Regelungsbefugnisse der Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 351 BGB – Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts.

Gesetzestext 1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen. A. Ausübung, S 1. Rn 1 § 351 bestimmt in 1 (abdingbar) die Einheitlichkeit des Rücktrittsrechts, wenn bei einem Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 612 BGB – Vergütung.

Gesetzestext (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. A. Zweck der Vorschrift. Rn 1 I grenzt den Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1958 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben.

Gesetzestext Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. A. Allgemeines. Rn 1 Vor der Annahme der Erbschaft soll der vorläufige Erbe nicht gezwungen sein, einen gg den Nachlass gerichteten Prozess zu führen. Vom Anfall bis zur Entscheidung über die Annahme der Erbschaft bleibt d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 34 EuErbVO – Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext (1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1075 BGB – Wirkung der Leistung.

Gesetzestext (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand. (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm ist eine Weiterführung von §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 12 ROM II – Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

Gesetzestext (1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, ist das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre. (2) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend.

Gesetzestext Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1600 BGB – Anfechtungsberechtigte.

Gesetzestext (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung.

Gesetzestext (1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2) Das Recht der N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 20 ROM III – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 714 BGB – Beschlussfassung.

Gesetzestext Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. A. Rechtsnatur von Gesellschafterbeschlüssen. Rn 1 Gesellschafterbeschlüsse sind mehrseitige Rechtsgeschäfte aus einer Vielzahl empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch Stimmabgabe. Die Stimmabgabe ist gestaffelt möglich, mit der letzten Stimmabgabe ist der Beschl gefasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1758 BGB – Offenbarungs- und Ausforschungsverbot.

Gesetzestext (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. 2Das Familiengericht k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 510 BGB – Ratenlieferungsverträge.

Gesetzestext (1) 1Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertragmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.

Gesetzestext (1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) 1Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte.

Gesetzestext (1) 1Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorlieg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1687 BGB – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1947 BGB – Bedingung und Zeitbestimmung.

Gesetzestext Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Bedingungs-/Befristungsfeindlichkeit dient der Rechtssicherheit, da der Schwebezustand zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft bzw. Verstreichen der Ausschlagungsfrist eindeutig beendet werden soll. Die Lit vertritt überwiegend die Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 22 EuGüVO – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern.

Gesetzestext (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. A. Abs 1: Haftung der Eltern bei sorgfaltswidriger Ausübung der elterlichen Sorge. I. Anspruchsgrundlage. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558d BGB – Qualifizierter Mietspiegel.

Gesetzestext (1) 1Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. 2Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 338 BGB – Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

Gesetzestext 1Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. 2Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1946 BGB – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung.

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Annahme/Ausschlagung kann erst ab dem Erbfall erfolgen; der Ablauf der Ausschlagungsfrist muss nicht abgewartet werden. B. Vor dem Erbfall. Rn 2 Eine vor dem Erbfall abgegebene Annahme-/Ausschlagungserklärung ist wirkungslos). Vor dem Erbfall kann nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 20 VersAusglG – Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente.

Gesetzestext (1) 1Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. 2Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. 3 § 18 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft.

Gesetzestext (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. A. Einführung: Übersicht und Rechtsnatur. Rn 1 Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2050 BGB – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben.

Gesetzestext (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis.

Gesetzestext (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. A. Grundlagen. I. Überblick. Rn 1 § 397 regelt zwei Tatbestände, nämlich den Erlassvertrag in I und das negative Schuldanerkenntnis in II. En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 582 BGB – Erhaltung des Inventars.

Gesetzestext (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke. (2) 1Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. 2Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, ...mehr