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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1687 BGB – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) 1Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. 3Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 4Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. 5§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

A. Anwendungsbereich und Gesetzeszweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt ausschl für Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die iSv § 1567 getrennt voneinander leben. Soweit die gemeinsame elterliche Sorge nur für einen Teilbereich besteht, ist § 1687 insoweit beschränkt anwendbar. Unerheblich ist, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

 

Rn 2

Grds gilt auch bei getrennt lebenden Eltern § 1627, wonach sie ihre elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben haben und bei Meinungsverschiedenheiten versuchen müssen, sich zu einigen. Da dies aber für untergeordnete Angelegenheiten des täglichen Lebens unnötige Reibungspunkte schaffen würde, gibt § 1...

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