Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Gesetzestext
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
A. Grundlagen.
I. Überblick und Normstruktur.
Rn 1
Die Zivilrechtsordnung kennt unterschiedliche Tatbestände des Erlöschens des Schuldverhältnisses. Grundtatbestand hierfür ist die in § 362 geregelte Erfüllung. Diese Vorschrift enthält die grundl Anordnung, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Neben der Erfüllung kennt das BGB die erfüllungsähnlichen Fälle der Leistung an Erfüllungs statt und der Leistung erfüllungshalber. Ferner kann der Schuldner das Schuldverhältnis durch Erfüllungssurrogate zum Erlöschen bringen. Das Gesetz regelt als Erfüllungssurrogate namentlich die Aufrechnung (§§ 387–396) und die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht (§§ 372–386). Schließlich kann der Gläubiger dem Schuldner die Forderung erlassen (§ 397 I) oder deren Nichtbestehen durch ein negatives Schuldanerkenntnis vertraglich anerkennen (§ 397 II).
Rn 2
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, weitere Erlöschenstatbestände für das Schuldverhältnis zu vereinbaren. Dies kann etwa in Form einer Verrechnungsabrede (teilw auch als Aufrechnungsvertrag bezeichnet) geschehen (BGHZ 94, 132; NJW-RR 03, 1358). Ebenso kann die ›Hinterlegung‹, dh Einzahlung, auf einem Notaranderkonto Erfüllungswirkung haben, wenn die Parteien dies ausnw verabreden (BGHZ 87, 156). Möglich ist ferner, dass nicht schon die Zahlung auf das Notaranderkonto, aber auch nicht erst die Auszahlung an den Gläubiger, sondern der dazwischenliegende Zeitpunkt des Eintritts der Auszahlungsreife zur Erfüllung führt (BGH NJW 94, 1403). Auch durch Aufhebungsvertrag, der über den Erlassvertrag hinausgehend das Schuldv...