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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 387 BGB – Voraussetzungen.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Gesetzestext

 

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

A. Aufrechnung als Erfüllungssurrogat.

I. Grundlagen.

 

Rn 1

Die Aufrechnung ist ihrer Rechtsnatur nach ein schuldrechtliches Gestaltungsgeschäft und ihrer Wirkung nach ein Erfüllungssurrogat. Sie ist nach dem BGB dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens ein materiell-rechtliches und (obschon die Ausübung im Prozess möglich ist) nicht nur – wie in anderen Rechtsordnungen – ein prozessuales Rechtsinstitut darstellt, dass sie zweitens keine Saldierung kraft Gesetzes vorsieht, sondern ein Rechtsgeschäft (die Aufrechnung) verlangt und drittens durch einseitige rechtsgestaltende Erklärung einer Partei erfolgt (§ 388), ohne einen Vertrag vorauszusetzen (zum Verrechnungsvertrag s Rn 5). Treten sich zwei gegenseitige, gleichartige Forderungen als erfüllbar ggü, so kann der Inhaber einer vollwirksamen Forderung mit dieser ›Aufrechnungsforderung‹ die Forderung der anderen Seite (›Hauptforderung‹) durch Aufrechnung ganz oder tw zum Erlöschen bringen. Dem wirtschaftlichen Zweck nach ist die Aufrechnung auf eine vereinfachte, abgekürzte Erfüllung gegenseitiger gleichartiger Ansprüche gerichtet. Sie dient dem Aufrechnenden damit zugleich als ein Mittel privater Forderungsdurchsetzung (›Selbstexekution‹), das mit dem staatlichen Gewaltmonopol vereinbar ist (vgl BGHZ 99, 36). Als privates Gestaltungsgeschäft unterliegt die Aufrechnung aber nicht den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Daher ist sie auch zulässig, wenn die Aufrechnungsforderung nur gg Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (BGH NJW 13, 2975 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]).

 

Rn 2

IPR: Art 17 ROM I (s d...

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