Prof. Dr. Eckart Brödermann
Gesetzestext
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
A. Ermittlung des Aufrechnungsstatuts.
I. Vertragsfreiheit (1. Hs).
Rn 1
Art 17 schreibt im 1. Hs den Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufrechnung (zum Aufrechnungsbegriff s Lieder RabelsZ [14], 809, 820 ff) fest: Die Parteien können das Recht wählen, nach dem aufgerechnet werden kann (Aufrechnungsstatut). Daraus dürfte im Erst-Recht-Schluss folgen, dass die Parteien materiell die Aufrechnungsmöglichkeit ausschließen können, etwa durch Vereinbarung einer echten Fremdwährungsschuld für die Hauptforderung (vgl § 244 I BGB).
II. Sonst: Statut der Hauptforderung (2. Hs).
Rn 2
Wurde keine (Teil-)Rechtswahl für die Aufrechnung getroffen, gilt für die Aufrechnung nach Art 17 2. Hs das Vertragsstatut der Hauptforderung (Passivforderung), die durch die Aufrechnung mit der Gegenforderung (Aufrechnungsforderung) erfüllt werden soll (BGH NJW 14, 3156, 3157 [BGH 14.05.2014 - VIII ZR 266/13]; Lieder RabelsZ [14], 809, 825f).
Rn 3
Ist staatsvertragliches Einheitsrecht, das die Aufrechnung nicht regelt, kraft eigenen Rechtsanwendungswillens anwendbar (so zB das CISG nach seinem Art 1 I lit a), ist mit Hilfe von ROM I, zB Art 3 u 4, das ergänzend geltende Vertragsstatut der Passivforderung zu ermitteln: Es ist nach Art 17 das Aufrechnungsstatut (BGH NJW 14, 3156, 3157 f [BGH 14.05.2014 - VIII ZR 266/13]; München IHR 24, 158, 161). Anderes gilt, wenn die aufzurechnenden Forderungen aus demselben Vertrag stammen, der dem CISG unterliegt. Dann gelten nach Art 7 II CISG konventionsautonome Grundsätzen der Verrechnung (BGH NJW 15, 867, 871–872 [BGH 24.09.2014 - VIII ZR 394/12]; kritisch Huber IPRax 17, 268, 272).
B. Reichweite des Aufrechnungsstatuts.
Rn 4
Die Reichweite des nach Art 17 bestimmten Aufrechnungsstatuts ist aufgrund autonomer Auslegung der ROM I zu ermitteln (s Vor ROM ...